Wenn du das Grundstück an der gemeinsamen Wand teilen lässt, so dass jedes Haus auf einem eigenem Grundstück steht, welches mindestens 350qm groß ist, sehe ich keinen Grund mehr, der gegen deine Planung spricht.
Du darfst weiters auch nicht einerseits ein I-geschossiges Haus - welches rechnerisch durchaus als II-Geschosser konzipiert werden kann - und als Anbau einen originären I-Geschosser - also mit Flachdach - bauen.
In den B-Planauszügen finde ich dazu keinen Hinweis. Vielleicht kannst du kurz erklären, warum das so sein soll. Gibt es Vorschriften, dass die Hälften eines Doppelhauses gleich aussehen müssen?
Eine nette Dame vom Amt vor Ort sagte mir das auf dem Grundstück sogar eine Reihenhausbebauung planbar wäre aber ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten nicht????
Ich gehe davon aus, dass die Grenzen deines Grundstücks mit den Straßenbegrenzungslinien und Nutzungsabgrenzungen innerhalb der roten Markierung identisch sind. Demnach umfasst dein Grundstück ein komplettes Baufeld, in dem bis zu drei Wohneinheiten möglich sind. Dann aber nur als Hausgruppe. Du könntest aus deinem Grundstück also auch drei mindestens 300qm große Grundstücke machen und z.B. drei Reihenhäuser errichten.
Der Bebauungsplan will offenbar die Siedlungsdichte beschränken, indem er die Wohneinheiten
pro Grundstück begrenzt und gleichzeitig Mindestgrößen der Grundstücksflächen festlegt. Hier im Rheinland würde man auf dem Grundstück ohne Bebauungsplan vermutlich mindestens 6 Reihenhäuser bauen, was die Stadtplaner mit ihren Festsetzungen bei dir verhindern wollen.