1. Ich empfehle die Lektüre von Kaufvertrag und Teilungserklärung (in Letzterer sollte auch die sogenannte "Gemeinschaftsordnung" enthalten sein). Achtung, nicht alles was dort steht, muss auch rechtlich wirksam sein.
2. Es gibt auch ein "Gesetz über das Wohnungseigentum", das WEG. Das ist knackig kurz, aber dadurch sehr abstrakt und anfangs schwer verständlich. Das Wichtigste steht in §§ 1 - 29, essentiell sind die §§ 1, 5, 10, 14, 16, 20 - 29 WEG.
3. Kommt man damit nicht weiter: informieren, recherchieren. Es gibt Verbände wie z.B. Haus und Grund. Oder ein knappes Buch kaufen.
4. Der WEG-Verwalter kümmert sich um die Gebäudeversicherungen. Die deckt oft nur Feuer, Sturm und Leitungswasser als Basis ab. Prüfen solltet ihr daher, ob auch erweiterte Elementarschäden (Schäden durch Naturelemente wie Regen, Flüsse, Schnee, Blitz) versichert sind – und ob das Objekt in einem Überschwemmungsgebebiet liegt bzw. wenn ja, in welcher Gefährdungsklasse. Verwalter sind Dienstleister und dürfen auch gern Auskünfte geben. Es sollte alsbald nach Übergabe der Eigentümer eine Versammlung stattfinden, zu der der Verwalter einlädt (freilich darf man sich immer vorab auch so treffen). Es wird auch ein Beirat gewählt, der die Verwaltung unterstützt § 29 II WEG. Die von dir gefragten Punkte kann dir vorab die Verwaltung erläutern; dass ist mehr oder weniger Kleinkram, der einen freilich anfangs beschäftigt.
5. Der wichtigste, weil schadensanfälligste Punkt, fehlt in deinen Fragen indessen: Wie wird die Abnahme des Gemeinschaftseigentums (GE) geregelt? Wann findet die wie statt? Meistens ja vor Übergabe des Sondereigentums (Wohnungen).
GE ist all das, was für das Haus wichtig ist, damit es nicht zusammen kracht: Grundstück, Wände, Dach, Fenster, Treppenhaus, Heizung, Zuwegung usw.
Das Haus ist rechtlich ein "Werk", daher gilt meist Baugesetzbuch-Werkvertragsrecht, ggf. mit Elementen des Kaufrechts. Gefährlich ist die Abnahme, weil dort mit der Abnahme (rechtliche Billigung des Werkes als vertragsgemäß) das Vertragsverhältnis vom Erfüllungsstadium in die Gewährleistungsphase übergeht.
Abnahmewirkungen
• Fälligkeit der Vergütung (§ 641 Baugesetzbuch)
• Gefahrübergang (§§ 644, 645 Baugesetzbuch)
• Übergang der Darlegungs- und Beweislast, insbesondere bei Mängeln - d.h. nach der Abnahme müsst ihr Mängel im Bestreitensfall beweisen (sprich Sachverständige Beauftragen)
• Beginn Verjährungsfrist für Mängelrechte (§ 634a II Baugesetzbuch)
• Ausschluss verschuldensunabhängiger Ansprüche bei vorbehaltloser Abnahme trotz Kenntnis vom Mangel (§ 640 Abs. 2 Baugesetzbuch) usw.
Wenn Mängel da sind, sollten diese zur Abnahme erkannt und gerügt werden - und trotz Abnahme weiterhin auf die Gewährleistungsrechte hinsichtlich der erkannten Mängel bestanden werden, vgl. § 640 II Baugesetzbuch.
Bei der Abnahme des GE kann viel schief gehen - muss es aber nicht. Die meisten Vertragsklauseln dazu sind allerdings Mist. Ich schätze, dass unter 5% der Abnahmeklauseln in Kauf- und Teilungsverträgen gut im Sinne von erwerberfreundlich und wirksam sind.
Wenn aber nicht erkannt wird, dass z.B. der Tiefgaragenbaukörper (der ist aus WU-Beton wirklich ein prima Schwimmkörper...) bei Grundwasseranstieg aufschwimmen kann, haben alle ein Problem. Gut, ein Extremfall, aber der ist nicht ausgedacht. Daher bitte Geld für Sachverständige und ggf. Rechtsdurchsetzung mit einplanen. Der Verwalter hat dafür anfangs kein Geld (eingeplant), die Gemenschaftskasse ist ja noch leer, Beschlüsse sind noch nicht gefasst. Und wenn es kracht, dann braucht es da sehr schnell sehr viel Geld !
6. Und zu Letzt: Bange machen lassen gilt nicht. Informiert euch sorgsam vorab und freut euch auf Haus und Nachbarn!