Sind Sicherheiten zur Fertigstellung und Gewährleistung üblich?

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Nordlys

Nordlys

Fertig ist ein Bauschritt, wenn Bauleiter und Du sagen, nu ist fertig. Über eine fehlende Silikonfuge wird man sich dabei nicht streiten. so soll das sein.
Zahlung innerhalb 10 Tagen wollte unser auch. ok, sag ich. mach ich mit, 10 tage 2% Skonto, 4 Wochen ohne Skonto. Hat er mit 1% darauf eingeschlagen.
Restzahlung am Ende, einigt Euch auf 3%. Komm ihm was entgegen. Erst 5% fordern, dann weint er, dann 3% abmachen. Das könnte gehen. Und 3% auf 200tsd sind 6000,- das ist ja schon was.
 
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Otus11

.... bietet tatsächlich von sich aus eine Fertigstellungsbürgschaft. Bei den meisten Firmen scheint das aber eher nicht der Fall zu sein. Zumindest nicht automatisch.
Sollte man in der Verhandlung darauf bestehen? Oder wird man dann ewig auf der Suche nach einer passenden Firma sein, weil kaum jemand bereit ist diese Sicherheiten anzubieten? Wie ist eure Erfahrung, wie weit ist die Praxis in dem Punkt von der Realität entfernt?
632a Abs. 3 Baugesetzbuch mal lesen .....

Am Besten Ist freilich der Bareinbehalt.

An die Bürgschaften kommt man im Sicherungsfall schwer "ran", sofern es keine "Bürgschaft auf erstes Anfordern" ist. Denn ohne Anerkenntnis vom oder Urteil gegen Baufirma zahlt die Bank nicht aus (schließlich will die Bank von dort das Geld ja wiederhaben). Bürgschaftsurkunde ist aber besser als nichts, gerade bei Insolvenzfällen. Ist nur mühsam, die Bürgschaft zu Geld zu machen.
 
B

Bieber0815

Vor der Abnahme hab ich doch schon 99% bezahlt, was soll ich da noch einbehalten?
Folgendes versuche ich Dir die ganze zu erklären; das hat mit Deiner eigentliche Frage oder ob 99 % angemessen sind oder nicht, nichts zu tun .

Laut Vertrag schuldest Du zur Abnahme 99 % der Bausumme. Soweit so gut. Vor der geplanten Abnahme solltest Du mit einem Sachverständigen durch das Haus gehen. Dabei kontrolliert ihr, ob a) das Haus fertig ist und b) mangelfrei. Erst wenn a) und b) erfüllt sind, bezahlst Du die 99 % und danach folgt die Abnahme. Wenn das Haus nicht fertig ist, gibt's keine Abnahme und keine 99 %. Stattdessen Aufforderung an den Bauunternehmer, nun mal fertig zu bauen (mit Fristsetzung). Wenn es Mängel gibt, muss man entscheiden (dabei hilft der Sachverständige), ob die Mängel so gravierend sind, dass sie der Abnahme entgegen stehen. Dann gibt's keine Abnahme und keine 99 %. Sind es kleinere Mängel, dann hast Du ein Recht, das Doppelte (oder das 2- bis 3-fache) der Mangelbeseitigungkosten einzubehalten. Dann zahlst Du 99 % minus das 2- bis 3-fache der Mangelbeseitigungskosten. Bei der Ermittlung dieser Kosten hilft der Sachverständige. Bei der Durchsetzung Deiner Rechte (also, dass der Bauunternehmer dann nicht rumzickt), hilft ggf. ein Fachanwalt für Baurecht.

Noch besser als diese Theorie ist natürlich ein von Beginn an für Dich günstiger Ratenplan. 95 % ist besser als 99 %. Aber am Ende, ist es nicht mehr so wichtig wie zwischendrin. Wenn Dein Bauunternehmer bei 99 % pleite macht, dann ist es egal. Bei 50 % Rohbau und Insolvent des BU hättest Du ein ernsthaftes Problem.
 
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Otus11

... Sind es kleinere Mängel, dann hast Du ein Recht, das Doppelte (oder das 2- bis 3-fache) der Mangelbeseitigungkosten einzubehalten. Dann zahlst Du 99 % minus das 2- bis 3-fache der Mangelbeseitigungskosten.
Nein.
Denn nach Ziffer 6.4 soll u.a. das zunächst nicht möglich sein (an die Wirksamkeit dieser Ziffer machen wir aber mal ein ganz großes Fragezeichen, s.o.)
[emoji6]
 
B

Bieber0815

Jetzt verwirre den Fragesteller mal nicht, dieser Punkt in den AGB ist doch Unsinn. Was nicht heißt, dass man nun bedenkenlos unterschreiben kann ... Vielmehr empfiehlt sich die Prüfung und Beratung durch einen Fachanwalt für Baurecht und ggf. die Suche nach einem Bauunternehmer, der nicht nur günstig und sympathisch ist, sondern der auch ein sauberes Vertragswerk anbietet.
 
S

stefanc84

Danke für euer Feedback!

Zusammenfassung wäre also:
6.1: Raten bis Fertigstellung Rohbau zu hoch. Schlussrate zu gering.

6.4: Haltet ihr für kritisch, wenn nicht gar unwirksam.

Zu 6.2 und 6.3 hatte ich folgendes über kurze Google-Suche gefunden.

"Fertigstellung eines Gewerks bedeutet, dass die Arbeiten im Großen und Ganzen abgeschlossen sein müssen. Unwesentliche Restarbeiten berühren die Fälligkeit der jeweiligen Rate nicht."
Zitat: "Dass es für die Fälligkeit der Raten des vereinbarten Zahlungsplans ausreichen soll, dass die entsprechenden Bauleistungen nur „im Groben und Ganzen abgeschlossen“ seien, ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 641 Baugesetzbuch keineswegs zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch dar. Zudem verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 2 Baugesetzbuch, da dies eine unzulässige Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten im Sinne der §§ 320, 641 Abs. 3 Baugesetzbuch darstellt (vgl. Landgericht Berlin - Az.: 26 O 166/05)"


"Die Abschlagszahlungen sind fällig mit Rechnungseingang"
"Daneben finden sich in Bauvertragen immer wieder Regelungen, bei denen eine Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen pauschal an den Zugang einer entsprechenden Ratenanforderung des Bauunternehmens geknüpft ist (Vertragstext z.B.: „Die Abschlagszahlungen sind fällig innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Zugang der entsprechenden Ratenanforderung des Auftragnehmers“). Eine solche Regelung verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 641 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch und gegen das Äquivalenzgebot des § 307 Abs. 1 Baugesetzbuch, sie ist daher unwirksam. Die jeweilige Ratenanforderung des Auftragnehmers besagt nichts über den Baufortschritt und die Fertigstellung der jeweiligen Leistungsstufe. Die Fälligkeit der jeweiligen Abschlagsforderung kann erst dann eintreten, wenn der vereinbarte Leistungsstand erreicht ist. Die bloße Übersendung einer Zahlungsanforderung kann daher nicht zur Fälligkeit führen. Derartige Vertragsklauseln geben einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung."

Bleibt nichts übrig was man ohne weiteres stehen lassen kann - das kann ja morgen ne interessante Verhandlung werden [emoji6]
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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