Das sehe ich anders: nach der ba-wü. Landesbauordnung gilt die Vollgeschossdefinition (Auszug): "Keine Vollgeschosse sind [...] 2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.". Das heißt im Umkehrschluss: sind die 2,3 m und mehr bei mehr als drei Vierteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses gegeben, hat man ein Vollgeschoss erreicht. Ich unterstelle nun mal, das Obergeschoss habe die gleiche Grundfläche wie das darunterliegende Geschoss - so kann ich seine eigene Grundfläche als Bezugsgröße nehmen. Die Fläche zwischen Kniestockhöhe (im Beispiel 1,8 m) und Erreichen der 2,3 m - Marke muß nun unter einem Viertel ausmachen. Von einem Satteldach ausgehend, genügt dafür eine Haustiefe ab 7 m (zwischen den Außenwänden), wenn ich mich nicht verrechne. Das sollte zu schaffen sein (?)
Korrekt, so haben mir das auch ein Bauunternehmen und ein Bauplaner erklärt. Mit einem relativ hohen Kniestock von 1.8m (was wir eh wollten) redet man bei der Größe die wir anpeilen von einem Vollgeschoss. Das sollte also kein Hindernis darstellen.
45 Grad DN könnten sich aber ggf. mit erlaubter Firsthöhe beißen.
Dazu hast du dann einen Dachboden mit einer Raumhöhe von...jetzt müsste ich rechnen, ist mir auch noch zu früh (auf jeden Fall das was der TE nicht unbedingt will).
45 Grad DN könnten sich aber ggf. mit erlaubter Firsthöhe beißen.
Dazu hast du dann einen Dachboden mit einer Raumhöhe von...jetzt müsste ich rechnen, ist mir auch noch zu früh (auf jeden Fall das was der TE nicht unbedingt will).