Zur Gesamthöhe steht folgendes als Tabelle im Bebauungsplan, gemessen von Erdgeschossfußbodenhöhe bis Schnittpunkt Außenwand bis Dach:
Zahl der Vollgeschosse Gebäudehöhe [m]
I 3.5m
II 6.2m
Ich glaube kaum, daß eine Landesbauordnung gleichzeitig zwei Vollgeschoss-Maßstäbe anwendet: was ein Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung ist, ist auch eines im Sinne des Bebauungsplanes. Plötzlich nur dachschrägenlose Geschosse zu zählen, sehe ich nirgendwo geschrieben. Die Einkreisung der Geschossanzahl bedeutet nur, daß sie hier nicht als Möglichkeit, sondern als Zwang vorgegeben ist. Einen bestimmten Weg, die Vollgeschossigkeit zu erreichen, sehe ich durch die Einkreisung nicht vorgeschrieben.
Allerdings sehe ich wo die Geschossanzahl "II" vorgeschrieben ist, nicht gleichzeitig eine Wahlmöglichkeit zwischen einem und zwei Geschossen - beinhaltet der Bebauungsplan auch Flurstücke mit eingekreister "I" ? - sonst macht diese Tabelle wenig Sinn.
Der genannte Höhenbezug bedeutet quasi eine Art Traufhöhe, nur nicht an der Regenrinne gemessen, sondern an der Hauswand. 6,2 m sind hier in jedem Fall für Kniestock oder sogar "Vollgeschoss á la Iktinos" ausreichend.
Ich habe im Beispiel mit 180 cm Kniestock und 30° DN (Satteldach) gerechnet. Bei einem Zeltdach wäre die Rechnung leicht komplexer. Bei 45° wären gar schon 2 m Haustiefe ausreichend, um so ein Vollgeschoss zu erzeugen.
Nach meiner Ansicht ist eine Öffnung der Dachuntersicht bei (hier leider nicht zugelassenen) 20° DN über alle Räume denkbar, ohne damit kleine Räume optisch "zuzuspitzen". Bei 30° würde ich schon manche Räume davon ausnehmen, und bei 45° drängt sich m.E. schon fast auf, in den Kinderzimmern Schlafgalerien einzuziehen.