Musketier
Bei uns wurde es damals auch so im Notarvertrag ausgewiesen.
Wenn ich mich recht zurück erinnere, hatte ich dazu recherchiert und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erschließung mit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört. Alles andere ist Glück.
PS: hier noch ein Urteil dazu:
BFH-Urteil vom 23.9.2009, II R 20/08 = SIS 10 02 26
Wenn ich mich recht zurück erinnere, hatte ich dazu recherchiert und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erschließung mit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört. Alles andere ist Glück.
PS: hier noch ein Urteil dazu:
BFH-Urteil vom 23.9.2009, II R 20/08 = SIS 10 02 26
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Entgegen der Auffassung des FG gehört auch der Teil des Kaufpreises, der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 Baugesetzbuch für den Naturschutz entfällt, zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
1. Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
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