Hallo!
Eine solche Änderung/Höhendifferenz kann kein Laie erkennen, mit bloßem Auge schon gar nicht. Der Mangel ist auch de facto kaum als solcher zu beziffern, solange sich keine weiteren bauordnungsrechtlichen Konsequenzen (zB Überschreiten einer absoluten maximalen Firsthöhe, Abstandsflächen etc.) ergeben, wobei ich jetzt zunächst unterstelle, dass diese nicht auftreten.
Dass Häuser in der Höhe verschoben werden - aus durchaus nachvollziehbaren Gründen - kommt täglich vor. Solange das im Rahmen der Festsetzungen des B-Plans passiert, zieht das maximal einen Änderungsantrag des Bauantrags nach sich, idR ist das eine Formalität.
Faktisch fällt das nicht mal bei der Bauabnahme auf, wenn es sich nicht um eine offensichtliche Diskrepanz handelt. 20cm reichen da nicht aus oder aber es muss sich schon jemand aktiv beschweren bzw. auf Nachprüfung pochen.
Solange das niemand (berechtigt) tut und das Brauch- und Regenwasser in den Kanal läuft, entsteht kein echter Mangel.
Was hier also (vorbehaltlich und in Unkenntnis der exakten Festsetzungen des B-Plans) vermutlich maximal drohen kann, ist eine nachträgliche Änderung des Bauantrags bei Nicht-Abnahme des Baus sowie die Kosten für die Anpassung der Pflasterung, also L-Steine incl. Unterbau etc. pp.
Der Nachweis, dass abweichend von der Planung gebaut wurde, kann relativ leicht erbracht werden und ist ja offensichtlich schon passiert durch Vermesser o.ä.
Einen Anwalt würde ich hier erst dann einschalten, wenn sich die Firma, die die Pflasterung bauen sollte, schriftlich verweigert. Bis dahin würde ich die 10T€ einbehalten und diese erst auszahlen, wenn die Pflasterung behoben/abgenommen ist und die Bauabnahme durch ist.
Dagegen kann die Firma aus meiner Sicht relativ wenig unternehmen, da der Nachweis, dass abweichend vom Bauantrag gebaut wurde, vorliegt und andererseits die Anpassung der Pflasterung möglich ist. Wenn dauerhaft nichts passiert, sollte man Fristen setzen, weil man irgendwann die Leistung extern vergeben kann und das dann vom Einbehalt begleichen können sollte - das allerdings nur mit zumindest rechtsanwaltlicher Beratung.
Alternativ kann man die Pflasterung auch einfach selbst in Auftrag geben, dann hat man das erledigt und schlägt sich hinterher mit der Baufirma rum, wie viel man von den 10T€ rausschlägt. Dann ist das Pflaster aber fertig und man haut sich "nur noch" um Geld.
MfG
Dirk Grafe