Ich glaube nicht, Tim ;-). Im Allgemeinen gilt das so nicht. In der Regel sind 9 m Grenzbebauung erlaubt. Fraglich ist, ob die auf den Fotos zu erahnende Grenzbebauung diese 9 m bereits ausschöpft. Im Zweifel gilt das Recht des jeweiligen Bundeslandes.Im übrigen gelten für Garten- und Spielhäuser keine Gesetze der Grenzbebauung
Sorry :)Ich glaube nicht, Tim ;-). Im Allgemeinen gilt das so nicht. In der Regel sind 9 m Grenzbebauung erlaubt. Fraglich ist, ob die auf den Fotos zu erahnende Grenzbebauung diese 9 m bereits ausschöpft. Im Zweifel gilt das Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Dies nur für die Akten, hier ist ja alles okay, denn wo kein Kläger, da kein Richter.
Oh Mann, die Landesbauordnung von Rheinlandpfalz ist schwere Kost so früh am Morgen. Bei uns ist es ziemlich einfach geregelt.Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=Bauordnung+ST+%C2%A7+6&psml=bssahprod.psml&max=true schrieb:(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
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Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,