Abstandsflächen müssen zunächst grundsätzlich auf Deinem Grundstück liegen. D.h. im ersten Schritt musst Du soviel Abstand von Deinen Grundstücksgrenzen halten, wie Dein Gebäude hoch ist. (1*h-Regel). An zwei beliebigen Seiten reicht es, wenn Du die halbe Gebäude berücksichtigst (0,5*h). Das 1*h muss nicht zwangsläufig in Deinen Grundstücksgrenzen verlaufen, wenn es an öffentlichen Verkehrsraum angrenzt, sondern darf sich auch bis zur Straßenmitte darüber erstrecken. Bei einem Eckgrundstück hat man ja in der Regel zwei Seiten mit öffentlichen Verkehrsraum, daher hast Du hier ggf. mehr Flexibilität, zumindest in Bayern.
Auszug BayBO, Art. 6:
„1) Abstandsflächen sowie Abstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
2) Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.“
Bei Garagen ist u.U. Grenzbebauung zulässig, d.h. hier brauchen keine Abstandsflächen berücksichtigt werden. Allerdings nur bis max. 9m Länge und 3m Höhe über natürlicher Geländeoberfläche, wenn ich es richtig in Erinnerung habe.
Ich bin mir aber gerade nicht ganz sicher inwieweit ein Bebauungsplan hier restriktiver sein kann...