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Abraxas
Es gibt den gemeinsamen Darlehensvertrag von der Bank, das ist alles. Und eben den Kaufvertrag vom NotarSofern kein Gesellschaftsvertrag (für eine GbR nach §§ 705 Baugesetzbuch, dort gibt es die sog. Auseinandersetzung nach § 730 Baugesetzbuch) abgeschlossen wurden, bilden zwei Nasen mit einst gemeinsamer Zweckverfolgung (= Haus halten, also ohne Gesellschaftsvertrag) zumindest rechtlich eine "Gemeinschaft" nach §§ 741 ff Baugesetzbuch. Und da gilt z.B.: § 755 Baugesetzbuch:
§ 755 Baugesetzbuch - Berichtigung einer Gesamtschuld
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
Andere Frage:
Gibt es einen Darlehensvertrag mit der Ex-Freundin?