Hallo Perlenmann,
Wenn bei der Übergabe noch Mängel existieren (davon gehe ich aus), muß ich diese im Protokoll vermerken. Bin ich damit abgesichert? Darf ich dann trotzdem schon einziehen (wenn es Mängel sind die einen Einzug nicht verhindern)? Darf ich die Schlussrate um diese Mängel (bis zur Beseitigung) kürzen?
Nein, nicht ganz - bis vor Kurzem war es noch so, dass ein Einzug die faktische Abnahme des BV darstellte. Bis vor Kurzem deshalb, da sich hier in jüngster Zeit Einiges im Rechtsverständnis getan hat.
Ich betreue aktuell ein BV, bei welchem zusätzlich ein Anwalt mit der Vertretung betraut ist. Dieser RA hat jüngst mitteilen lassen, dass meine Kundin einziehen kann, ABER das Protokoll allein nicht genügt. Sie muß dem BU schriftlich mitteilen, dass sie trotz Einzug einer Abnahme widerspricht und im Schreiben selbst die Gründe - bspw. Kündigung Wohnung etc. - anführen, weshalb sie trotz Mängel einzieht.
Übesetzt bedeutet dies für Dich, dass Du das Protokoll nach gemeinsamer Begehung auf Richtigkeit prüfen und dann unterzeichnen solltest. Gleichzeitig aber ein dem obigen entsprechendes Schreiben aufsetzen mußt. Es versteht sich von selbst, dass dieser Aufwand nur bei echten Mängeln betrieben werden sollte. Restarbeiten, wie sie immer auftreten, fallen nicht darunter.
Was die Schlussrate betrifft, schau in die Regelungen Deines Vertrages. In aller Regel ist es so, dass diese Rate Zug um Zug - analog der Restarbeiten - beglichen werden muß. Da brauchst Du auch keine Sorge zu haben, dass sich dann Dein Anspruch auf zukünftig auftretende Mängel in Luft auflöst. Durch die gemeinsame Abnahme - mit dem TÜV nehme ich an - werden augenscheinliche Mängel dokumentiert, welche in einer zumeist 4-Wochenfrist behoben werden müssen. Treten in der Folge sog. verdeckte Mängel auf, greift immer die Gewährleistung Deines BU ;)
Freundliche Grüße