S
Suselche
Wir bauen unser Haus individuell mit einem Architekten (ohne Bauträger o.ä.). Wir haben eine Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung vorgesehen. Laut Kaufvertrag sind wir verpflichtet uns an das Nahwärmenetz (Hackschnitzelwerk) anzuschließen. Jetzt haben wir
nur ein Problem mit dem Energiebetreiber, da er diese Anlage nicht erlauben möchte. In unserem Vertrag steht folgendes wörtlich drin: ".verpflichtet sich..an das Biomasseheizwerk anzuschließen und alle notwendige Heizenergie zur Wärme- und Warmwasserversorgung
des zu errichtenden Wohnhauses von dort abzunehmen. Eine andere Beheizung des Grundstücks außer mit
offenem Kaminfeuer und / oder Kachelofen und / oder Solarenergie ist nicht zulässig". Der Betrieber beruft
sich auf den 2. Teil und dass eine Kontrollierte-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung zur Beheizung des Gebäudes beiträgt.
Mein Fragen sind nun folgende:
Zählt eine Kontrollierte-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung als Heizung?
Ist die Energieeinsparverordnung mit der DIN 1946-6 höher zu beurteilen als das Anliegen des privaten Betriebers?
Was könnte mir passieren, wenn ich die Anlage dennoch einbaue?
mit Wärmerückgewinnung vorgesehen. Laut Kaufvertrag sind wir verpflichtet uns an das Nahwärmenetz (Hackschnitzelwerk) anzuschließen. Jetzt haben wir
nur ein Problem mit dem Energiebetreiber, da er diese Anlage nicht erlauben möchte. In unserem Vertrag steht folgendes wörtlich drin: ".verpflichtet sich..an das Biomasseheizwerk anzuschließen und alle notwendige Heizenergie zur Wärme- und Warmwasserversorgung
des zu errichtenden Wohnhauses von dort abzunehmen. Eine andere Beheizung des Grundstücks außer mit
offenem Kaminfeuer und / oder Kachelofen und / oder Solarenergie ist nicht zulässig". Der Betrieber beruft
sich auf den 2. Teil und dass eine Kontrollierte-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung zur Beheizung des Gebäudes beiträgt.
Mein Fragen sind nun folgende:
Zählt eine Kontrollierte-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung als Heizung?
Ist die Energieeinsparverordnung mit der DIN 1946-6 höher zu beurteilen als das Anliegen des privaten Betriebers?
Was könnte mir passieren, wenn ich die Anlage dennoch einbaue?