O
ostsee
In der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein steht folgendes zum Thema Vollgeschoss:
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss oder ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.
Wir wollen ein Haus mit Satteldach bauen und überlegen an der Nordseite einen Kapitänsgiebel zu setzen und an der Südseite ebenfalls einen Kapitänsgiebel oder das Satteldach in L-Form zu erweitern.
Zur Landesbauordnung nun folgende Fragen:
Wird bei der Grundfläche des Obergeschosses auch die Stellfläche der Wände mit einberechnet oder nur die Grundfläche der einzelnen Räume?
Was ist mit dem Treppenloch, zählt dies zur Grundfläche dazu?
Und der letzte Satz ";die Höhe der Geschosse[..]" bezieht dieser sich nur auf die zurückgesetzten Obergeschosse oder ist der allgemein gültig?
Vielen Dank !
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss oder ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.
Wir wollen ein Haus mit Satteldach bauen und überlegen an der Nordseite einen Kapitänsgiebel zu setzen und an der Südseite ebenfalls einen Kapitänsgiebel oder das Satteldach in L-Form zu erweitern.
Zur Landesbauordnung nun folgende Fragen:
Wird bei der Grundfläche des Obergeschosses auch die Stellfläche der Wände mit einberechnet oder nur die Grundfläche der einzelnen Räume?
Was ist mit dem Treppenloch, zählt dies zur Grundfläche dazu?
Und der letzte Satz ";die Höhe der Geschosse[..]" bezieht dieser sich nur auf die zurückgesetzten Obergeschosse oder ist der allgemein gültig?
Vielen Dank !