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goalkeeper
Ich meinte den Passus auch eher ungefähr so:Du musst doch aber einsehen, dass der BU vertraglich nicht einfach etwas datieren kann, was er nicht in seiner Macht hat.Das, was Ihr wollt, also dieser Satz, der wäre in jedem Vertrag sittenwidrig, da er nicht in die Glaskugel schauen kann und etwas verspricht, was er eben nicht versprechen kann.
„Als Bezugsfertigkeit wird spätestens der 31.10.2020 vereinbart, allerdings nur, wenn bis spätestens 01.10.2019 das Grundstück bebaubar ist. Ansonsten gilt die Bezugsfertigkeit 10 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung und Fertigstellung nach 12 Monaten.“
Ich möchte damit nur ausdrücken, dass er in 2020 fertig sein muss, wenn auch tatsächlich das Grundstück zum Oktober 2019 bebaubar ist. Und diese Bebaubarkeit hat mir zum einen unser Bauamt sowie der Bauleiter der Erschließungsfirma mitgeteilt.
Unser GU soll einfach nicht trödeln, wenn er eigentlich schon bauen könnte. Darum geht es uns. Das er kein Einfluss auf die Fertigstellung der Erschließungsarbeiten hat ist uns schon klar.
Da hätte ich mich wohl klarer formulieren müssen.