Reihenendhaus mit GÜ in Eigenregie bauen

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G

goalkeeper

Hallo zusammen,

der ein oder andere hat vielleicht schon einer meiner Threads mitgelesen indem es darum geht, dass wir unser Reihenendhaus in Eigenverantwortung bauen müssen oder dürfen - je nach Betrachtungsweise. Soll heißen, dass wir in einem Neubaugebiet im Rhein-Neckar-Kreis ein Reihenendhausgrundstück (215 qm) kaufen und es selbst bebauen werden - allerdings in Absprache mit unseren beiden Riegelnachbarn.

Der Wunsch der Gemeinde, welche die Grundstücke über ein Einheimischenmodell verkauft hat war eigentlich, dass man sich idealerweise bereits auf eine komplette Hausgruppe mit mehreren Familien zusammen bewirbt und dann entsprechend mit einem GU, GÜ oder auch Architekt baut. Natürlich hat das so nicht wirklich funktioniert, so dass es eben nur Einzelbewerber und nun auch Bauherren gibt.

Nachdem wir den Zuschlag bekommen hatten, wurden dann die Adressen der anderen Riegelnachbarn ausgetauscht um sich über gewisse Dinge abzusprechen, wie z.B. die Dachform, Keller ja nein, usw. Hier hat man direkt schon gemerkt, dass am liebsten jeder sein eigenes Süppchen kochen möchte. Allerdings konnte man sich nun doch darauf einigen, dass man die Hausgruppe als Satteldach mit einer Dachneigung von 35 - 40 Grad baut. Innerhalb dieser 5 Grad kann man sich bewegen.

Wir als Eckhaus werden ohne Keller bauen, das Mittelhaus sowie das andere Eckhaus allerdings mit. Das stellt uns natürlich vor das Problem, dass wir eine Tiefengründung machen müssten bzw. es auch einfach sein lassen können und das Mittelhaus muss uns dann abfangen, da wir zuerst mit dem Bau starten werden. Allerdings ist der aktuelle Stand so, dass wir uns mit dem Mittelhaus so verständigt haben, dass wir direkt auf seine Kosten tiefer gründen, da eine spätere Abfangung unseres Hauses für den Nachbarn deutlich teurer wäre.

Wir sind momentan kurz vor Unterschrift mit dem GÜ, Notartermin für das Grundstück ist Ende Juni und Baubeginn hoffentlich noch im Herbst diesen Jahres, da im Baugebiet um uns herum noch mehrere frei geplante Hausgruppen entstehen, welche uns dann mit ihren Kräne wiederum im Weg stehen könnten.

Ich werde hier immer mal wieder den Fortschritt dokumentieren - so oft kommt ja solch ein eigen geplantes Reihenhaus nicht vor.
 
G

goalkeeper

Heute haben wir leider erfahren, dass unser Mittelhausnachbar nun doch nicht das Grundstück kaufen wird - zu viele Kompromisse.

Er wollte mit Keller bauen, wir mit Bodenplatte. Da wir aber zuerst beginnen gibt es in Baden-Württemberg das Recht des Nachbarn, von uns auf seine Kosten die Tiefergründung zu verlangen, was eigentlich auch so technisch am idealsten und „günstigsten“ gewesen wäre, wenn man bei ca. 15 tsd. € von günstig reden kann.

Nun fragen wir uns wie es laufen wird, wenn der neue Mittelhausnachbar erst nach unserem Baubeginn gefunden wird? Zum einen ist eine Abfangung immer deutlich teurer und lt. unserem GÜ nicht optimal, da man ja dann unterschiedliche Untergrundarten hat, so dass sich die Bodenplatte unterschiedlich schnell setzt. Somit würde unser Haus irgendwann leichte „Schlagseite“ bekommen.

Weiß jemand gesichert, dass man in Ba-Wü einer Unterfangung grundsätzlich immer zustimmen muss?
 
Z

Zaba12

Allerdings konnte man sich nun doch darauf einigen, dass man die Hausgruppe als Satteldach mit einer Dachneigung von 35 - 40 Grad baut. Innerhalb dieser 5 Grad kann man sich bewegen.
Wie soll das gehen? Sind die Häuser alle versetzt? Wenn nicht, würde es komisch aussehen oder?
Da hat die Gemeinde Euch echt nen Bock geschossen. Haben ja schon viele geschrieben, aber so eine Bauart gehört in Bauträger Hand.
 
E

Escroda

Weiß jemand gesichert, dass man in Ba-Wü einer Unterfangung grundsätzlich immer zustimmen muss?
Du hast in deinem anderen Thread das Nachbarrechtsgesetz ja schon zitiert, wonach die Zustimmung gegeben werden muss. Vielleicht gibt es sogar irgendeine besondere Konstellation, wonach die Unterfangung verhindert werden könnte, ich habe aber keine Idee, wie diese aussehen könnte. Das wäre auch ein sehr weitreichender Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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