Nach derzeitiger Rechtsprechung hat der Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung herzustellen. Hierzu hat er neben den Anforderungen des aktuellen Standes der Technik sämtliche für das Bauvorhaben relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, entlastet den Architekten insbesondere dann nicht, wenn die Genehmigung später wegen Mängel der Planung wieder aufgehoben wird.
Das nunmehr vorliegende BGH-Urteil verdeutlicht, dass diese Rechtsprechung vollständig auch auf die neuen, im Prüfungsumfang reduzierten genehmigungsverfahren anwendbar sind. Insbesondere hat der Architekt die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für das Bauvorhaben relevant sind, zu gewährleisten, selbst wenn durch die Baugenehmigungsbehörde nur öffentlich-rechtliche Vorschriften in einem geringen Umfang geprüft werden