kroetenmann
Hallo zusammen,
nachdem ich mich vorgestellt habe, hätte ich eine Frage an euch.
Wir sind seit geraumer Zeit mit einem Bauträger in Kontakt. Kurz einige Grunddaten zum Projekt: 500 qm großes Grundstück, 145 qm großes 1,5-stöckiges, massiv gebautes Einfamilienhaus mit Keller.
Nach anfänglicher Abklärung unserer Hausvorstellungen mit dem Architekten des Bauträgers haben wir eine Bauleistungsbeschreibung (Bauleistungsbeschreibung) erhalten. Da mir hier die Expertise zur Beurteilung des Inhalts fehlt, habe ich einen Bausachverständigen mit der fachlichen Prüfung der Bauleistungsbeschreibung beauftragt. Die Stellungnahme des Sachverständigen habe ich gestern mit dem Architekten des Bauträgers besprochen. Auf meinen Wunsch hin wurde die Bauleistungsbeschreibung an mehreren Stellen konkretisiert. Einige Änderungen hat der Bauträger jedoch abgelehnt.
Ganz am Ende der Bauleistungsbeschreibung ist ein Abschnitt "Allgemeine Hinweise" platziert. Dieser Abschnitt enthält einige "Ausstiegsformulierungen", die den Bauträger von der Gewährleistungspflicht befreien. Ich zitiere:
"Für konstruktionsbedingte Abrisse von dauerelatischen Verfugungen im Bereich der Fließen wird keine Gewährleistung übernommen. Der Bewegungsprozess, der nach ca. zwei Jahren beendet ist, ist eine unumgängliche Folge der eingebauten Wärme- und Trittschalldämmung.
Zudem übernimmt die Firma Kempf keine Gewährleistung für leichte Risse im Übergangsbereich von Trockenbau- und Massivbauteilen."
Der Bausachverständige hat dazu wie folgt Stellung bezogen:
"Den Passus des Anschlusses von konstruktionsbedingten Abrissen der dauerelastischen Verfugungen bitte streichen lassen. Beim Einsatz hochwertiger Baumaterialien und einer sorgfältigen Ausführung der Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik benötigt es nicht einer solchen Formulierung. Wir zuvor beschrieben entsteht der Fugenabriss durch unsachgemäßes Einbauverhalten des Estrichs [Anmerkung: Er bezieht sich hier auf eine zu hohe Restfeuchte im Estrich = nicht belegreif] und dem zufolge der Aufschüsselung des Estrichbelags.
Die Gewährleistung für leichte Risse im Übergangsbereich von Trockenbau- und Massivbauteilen würde ich ebenfalls ansprechen. Bei korrekter Ausführung der Arbeiten ist es möglich, diese Übergänge rissfrei herzustellen. Es obliegt u. a. der Bauleitung die Arbeiten dementsprechzend zu kontrollieren und ggf. auf die ausführenden Firmen einzuwirken."
Der Architekt des Bauträgers meinte, dass der Sachverständige hier falsche Informationen verbreitet. Die Fugenabrisse entstünden durch den Bewegungsprozess, der nach ca. zwei Jahren beendet ist und eine unumgängliche Folge der eingebauten Wärme- und Trittschalldämmung ist. Die leichten Risse im Übergangsbereich von Trockenbau- und Massivbauteilen seien eine Folge des Setzungsvorgangs sowie des unterschiedlichen Wärmeausdehnungsverhaltens (Dach / Mauerwerk), das sich bei sehr heißen Sommern oder sehr kalten Wintern bemerkbar machen kann.
Abschließend meine Frage: Wer hat Recht - der Bausachverstänige oder der Bauträger (oder beide)? Würdet ihr diese beiden Klauseln als Käufer akzeptieren oder streichen lassen?
Danke für eure Einschätzung.
Grüße
kroetenmann
nachdem ich mich vorgestellt habe, hätte ich eine Frage an euch.
Wir sind seit geraumer Zeit mit einem Bauträger in Kontakt. Kurz einige Grunddaten zum Projekt: 500 qm großes Grundstück, 145 qm großes 1,5-stöckiges, massiv gebautes Einfamilienhaus mit Keller.
Nach anfänglicher Abklärung unserer Hausvorstellungen mit dem Architekten des Bauträgers haben wir eine Bauleistungsbeschreibung (Bauleistungsbeschreibung) erhalten. Da mir hier die Expertise zur Beurteilung des Inhalts fehlt, habe ich einen Bausachverständigen mit der fachlichen Prüfung der Bauleistungsbeschreibung beauftragt. Die Stellungnahme des Sachverständigen habe ich gestern mit dem Architekten des Bauträgers besprochen. Auf meinen Wunsch hin wurde die Bauleistungsbeschreibung an mehreren Stellen konkretisiert. Einige Änderungen hat der Bauträger jedoch abgelehnt.
Ganz am Ende der Bauleistungsbeschreibung ist ein Abschnitt "Allgemeine Hinweise" platziert. Dieser Abschnitt enthält einige "Ausstiegsformulierungen", die den Bauträger von der Gewährleistungspflicht befreien. Ich zitiere:
"Für konstruktionsbedingte Abrisse von dauerelatischen Verfugungen im Bereich der Fließen wird keine Gewährleistung übernommen. Der Bewegungsprozess, der nach ca. zwei Jahren beendet ist, ist eine unumgängliche Folge der eingebauten Wärme- und Trittschalldämmung.
Zudem übernimmt die Firma Kempf keine Gewährleistung für leichte Risse im Übergangsbereich von Trockenbau- und Massivbauteilen."
Der Bausachverständige hat dazu wie folgt Stellung bezogen:
"Den Passus des Anschlusses von konstruktionsbedingten Abrissen der dauerelastischen Verfugungen bitte streichen lassen. Beim Einsatz hochwertiger Baumaterialien und einer sorgfältigen Ausführung der Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik benötigt es nicht einer solchen Formulierung. Wir zuvor beschrieben entsteht der Fugenabriss durch unsachgemäßes Einbauverhalten des Estrichs [Anmerkung: Er bezieht sich hier auf eine zu hohe Restfeuchte im Estrich = nicht belegreif] und dem zufolge der Aufschüsselung des Estrichbelags.
Die Gewährleistung für leichte Risse im Übergangsbereich von Trockenbau- und Massivbauteilen würde ich ebenfalls ansprechen. Bei korrekter Ausführung der Arbeiten ist es möglich, diese Übergänge rissfrei herzustellen. Es obliegt u. a. der Bauleitung die Arbeiten dementsprechzend zu kontrollieren und ggf. auf die ausführenden Firmen einzuwirken."
Der Architekt des Bauträgers meinte, dass der Sachverständige hier falsche Informationen verbreitet. Die Fugenabrisse entstünden durch den Bewegungsprozess, der nach ca. zwei Jahren beendet ist und eine unumgängliche Folge der eingebauten Wärme- und Trittschalldämmung ist. Die leichten Risse im Übergangsbereich von Trockenbau- und Massivbauteilen seien eine Folge des Setzungsvorgangs sowie des unterschiedlichen Wärmeausdehnungsverhaltens (Dach / Mauerwerk), das sich bei sehr heißen Sommern oder sehr kalten Wintern bemerkbar machen kann.
Abschließend meine Frage: Wer hat Recht - der Bausachverstänige oder der Bauträger (oder beide)? Würdet ihr diese beiden Klauseln als Käufer akzeptieren oder streichen lassen?
Danke für eure Einschätzung.
Grüße
kroetenmann