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Chriju
Hallo liebe Forums-Mitglieder,
mein Man und ich haben ein Grundstück gefunden, dass uns sehr zusagen würde, aber wir sind nicht sicher, ob sich unser Vorhaben dort verwirkliche lässt. Ich bin Psychotherapeutin und wir möchten gerne ein Haus bauen, in dem eine Praxis integriert werden könnte. Das bedeutet konkret: ein Raum mit max 20qm und ein Gäste-WC entweder im Keller oder im EG des Hauses, vom restlichen Wohnraum abgetrennt. Es würde sich um eine Bestellpraxis handeln, d.h. es kommt immer nur ein Patient zu einer Uhrzeit (also es stehen keine 10 Autos von warteten Patienten vor dem Haus).
Das Grundstück liegt auf einem Allgemeinen Wohngebiet, d.h. normalerweisen sind Praxen dort erlaubt, wenn der Wohncharakter des Hauses erhalten bleibt.
Jetzt haben wir den Baubauungsplan angefordert und da steht Folgendes:
Bedeutet das jetzt, dass eine Praxis nicht möglich ist? Hat jemand mal Erfahrung gemacht mit Ausnahmen vom Bebauungsplan? Wir haben uns schon ans Bauamt gewandt, aber da beantwortet bisher niemand unsere Frage und wir haben Angst, dass uns jemand das Grundstück wegschnappt.
Danke und Gruß,
Chriju
mein Man und ich haben ein Grundstück gefunden, dass uns sehr zusagen würde, aber wir sind nicht sicher, ob sich unser Vorhaben dort verwirkliche lässt. Ich bin Psychotherapeutin und wir möchten gerne ein Haus bauen, in dem eine Praxis integriert werden könnte. Das bedeutet konkret: ein Raum mit max 20qm und ein Gäste-WC entweder im Keller oder im EG des Hauses, vom restlichen Wohnraum abgetrennt. Es würde sich um eine Bestellpraxis handeln, d.h. es kommt immer nur ein Patient zu einer Uhrzeit (also es stehen keine 10 Autos von warteten Patienten vor dem Haus).
Das Grundstück liegt auf einem Allgemeinen Wohngebiet, d.h. normalerweisen sind Praxen dort erlaubt, wenn der Wohncharakter des Hauses erhalten bleibt.
Jetzt haben wir den Baubauungsplan angefordert und da steht Folgendes:
1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch)
1.1.1 Allgemeine Wohngebiete WA 7 und WA 8 (§ 4 Baunutzungsverordnung)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 7 und WA 8 sind folgende Einrichtungen, die nach § 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung zugelassen werden können, nach § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung i.V.m. § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch n i c h t Bestandteil des Bebauungsplanes:
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Folgende Einrichtungen, die nach § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zugelassen werden können, sind nach § 1 Abs. 6 Baunutzungsverordnung i.V.m. § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch n i c h t zulässig:
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
1.1.1 Allgemeine Wohngebiete WA 7 und WA 8 (§ 4 Baunutzungsverordnung)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 7 und WA 8 sind folgende Einrichtungen, die nach § 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung zugelassen werden können, nach § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung i.V.m. § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch n i c h t Bestandteil des Bebauungsplanes:
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Folgende Einrichtungen, die nach § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zugelassen werden können, sind nach § 1 Abs. 6 Baunutzungsverordnung i.V.m. § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch n i c h t zulässig:
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
Bedeutet das jetzt, dass eine Praxis nicht möglich ist? Hat jemand mal Erfahrung gemacht mit Ausnahmen vom Bebauungsplan? Wir haben uns schon ans Bauamt gewandt, aber da beantwortet bisher niemand unsere Frage und wir haben Angst, dass uns jemand das Grundstück wegschnappt.
Danke und Gruß,
Chriju