Pinky0301
Hab jetzt leider auf die schnelle nichts zum Thema "ungenehmigter Wohnraum" gefunden, aber etwas zum Thema Deckenhöhe, was sich meiner Meinung nach übertragen lässt. Gefunden auf 123recht Punkt de.
Ich zitiere aus dem Kommentar Beck: "Kann die vereinbarte Nutzung des Mietobjektes aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht ausgeübt werden liegt ein Mangel vor...(OLG Nürnberg ZMR 1999,255) Erweist sich im Verlaufe des Mietverhältnisses, dass die als Wohnräume vermieteten Räume u. a. wegen zu geringer Deckenhöhe einer baurechtlichen Nutzungsbeschränkung unterliegen, so mindert sich die Miete ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Beschränkung auch dann, wenn die Räume als vertragsgemäß angenommen und bewohnt worden sind. (LG Lüneburg WuM 1989, 368). Voraussetzung für die Annahme eines Sachmangels (fehlende oder beeinträchtigte Gebrauchstauglichkeit) ist, dass die zuständige Behörde die Nutzung untersagt oder insoweit ein behördliches Einschreiten zu erwarten ist. (OLG Düsseldorf ZMR 2000, 707) So kann sich der Mieter nicht auf einen Mangel berufen, solange die zuständige Baubehörde die zu geringe Deckenhöhe in den Zimmern nicht beanstandet hat. (LG Berlin GE 1989,91)"