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Londonderry80
Zuerst Mal sehr beeindruckende Analyse, und fast richtig wie dargestellt, trotz meiner fehlenden Informationen.
Den aktuellen Plan habe ich nicht, habe aber ein Bild aus der Bauleitplanung angehängt. Gelb markierte Fläche insgesamt ca. 6000 m2
Es gab keinen Krieg mit der Gemeinde, der Verkäufer ist auf das Geld einfach nur nicht angewiesen, schon im fortgeschrittenen Alter, und würde nur aufgrund der guten Kontakte zu meinem Vater verkaufen.
Das mir dem Vorkaufsrecht de Gemeinde habe ich bisher nicht beachtet.
Jedoch wüsste ich nicht warum einer der folgenden Gründe zur Berechtigung greifen sollten.
Vielen Dank, habe schon in den letzten 5 Beträgen sehr viel mitgenommen und bin Überrascht wie viel Fachwissen sich hier formiert.
- Das Bauland wurde schon Mehrfach umgelegt, jedoch läuft derzeit kein Verfahren. "Ähnlich wie von Escroda vermutet"
- Der Verkäufer ist, soweit mir bekannt nicht beteiligt.
- Die Fläche beinhaltet ebenso die eingezeichnete Planstrasse ca. 1000 m2.
- Die Strasse ist in der Legende als (Verkehrsflächen/Strassenverkehrsflächen) ausgewiesen.
Den aktuellen Plan habe ich nicht, habe aber ein Bild aus der Bauleitplanung angehängt. Gelb markierte Fläche insgesamt ca. 6000 m2
Es gab keinen Krieg mit der Gemeinde, der Verkäufer ist auf das Geld einfach nur nicht angewiesen, schon im fortgeschrittenen Alter, und würde nur aufgrund der guten Kontakte zu meinem Vater verkaufen.
Das mir dem Vorkaufsrecht de Gemeinde habe ich bisher nicht beachtet.
Jedoch wüsste ich nicht warum einer der folgenden Gründe zur Berechtigung greifen sollten.
- wenn innerhalb eines gültigen Bebauungsplan Flächen für öffentliche Zwecke oder als Ausgleich nach § 1a Abs. 3 (Ausgleichsflächen für den Umweltschutz) vorgesehen sind,
- in Umlegungsgebieten (Umlegung von Grundstücken als Neuordnung innerhalb eines Bebauungsplan),
- wenn sich ein Grundstück in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichem Entwicklungsbereich befindet,
- im Zuge einer Satzung, die die Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus regelt sowie einer Erhaltungssatzung,
- wenn es sich innerhalb eines Flächennutzungsplans um unbebaute Grundstücke im Außenbereich handelt, die dort als Wohnbaufläche oder Wohngebiet gekennzeichnet sind,
- wenn auf unbebauten Grundstücken in Gebieten gem. §§ 30, 33 oder 34 vorwiegend Wohngebäude gebaut werden können und
- in Gebieten, die zugunsten des vorbeugenden Hochwasserschutzes nicht bebaut werden sollen.
Vielen Dank, habe schon in den letzten 5 Beträgen sehr viel mitgenommen und bin Überrascht wie viel Fachwissen sich hier formiert.