Aber nicht bei Eigennutzung.
Doch, auch. Bzw. kommt drauf an.
Man darf ja hier nichts mehr verlinken, daher mal von haufe kopiert:
"In die 3-Objekt Grenze sind in aller Regel eigengenutzte Wohnobjekte nicht einzubeziehen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen, namentlich bei einer nur kurzfristigen, vorübergehenden Eigennutzung, kann das Grundstück in die 3-Objekt-Grenze einzubeziehen sein. Aber auch dann sind die Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen, denn selbst bei einer nur kurzfristigen Eigennutzung (weniger als 5 Jahre) ist das Grundstück dann nicht einzubeziehen, wenn der Veräußerer den Verkauf mit ,"offensichtlichen Sachzwängen'" erklären kann. Solche Sachzwänge können beruflich bedingte örtliche Veränderungen, der Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere plausible Gründen, z. B. eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage, sein."
Sprich andesrum: Wenn Nutzung weniger als fünf Jahre dann muss man plausible Gründe nachweisen.