J
Jan Latta
Hallo liebe Bauherren,
Anfang des Jahres wollten wir ein Gartenhaus 4x4m auf unserem Grundstück an der Grundstücks-grenze bauen, jedoch wurden wir von der Stadt davon abgehalten, da es laut dem Bebauungsplan auf einer nicht-überbaubarer Fläche liegt.
Die rechtliche Grundlage im Bayern hierzu steht unserer Meinung nach auf unserer Seite, denn sowohl der Baunutzungsverordnung, als auch MBO und BayBO eine Bebauung mit einer Gesamtlänge von bis zu 9m, einer mittleren Höhe von bis zu 3m und Rauminhalt bis zum 75 m3 zulassen und zudem genehmigungsfrei.
Laut dem Baunutzungsverordnung Abs. 5 § 23 können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des §14 gebaut werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Im Bebauungsplan konnten wir keine weiteren Anmerkungen finden, die explizit eine Nebenanlage verbieten. Zu den Nebenanlagen gehören unter anderem auch geräteschuppen und Kleintierhaltung. Bau einer Nebenanlage, die kleiner als 75m3 ist, ist zudem genehmigungsfrei, wenn diese nicht dem Bebauungsplan widerspricht.
Das Gartenhaus/Geräteschuppen ist unserer Meinung nach laut Baurecht möglich und genehmigungsfrei.
Gibt es vielleicht einen anderen Aspekt, der der Stadt ein Recht dazu gibt, uns das Bauen einer Nebenanlage auf unserem Grundstück zu verbieten oder eine Genehmigung vorschreiben?
Die Nachbarn wollten ebenso einen Gartenhaus an der Grenze bauen. Jetzt haben sie es aufgegeben und bauen statt dessen einen Pool. Wir haben bereits auf dieser Stelle eine Bodenplatte erstellen lassen, daher möchte ich mein Plan nicht aufgeben.
Darf ich einen Gartenhaus ohne Aufenthaltsraum an der Grundstücksgrenze auf der nicht-überbaubarer Fläche bauen?
Vielen Dank für Ihre Meinungen.
Anfang des Jahres wollten wir ein Gartenhaus 4x4m auf unserem Grundstück an der Grundstücks-grenze bauen, jedoch wurden wir von der Stadt davon abgehalten, da es laut dem Bebauungsplan auf einer nicht-überbaubarer Fläche liegt.
Die rechtliche Grundlage im Bayern hierzu steht unserer Meinung nach auf unserer Seite, denn sowohl der Baunutzungsverordnung, als auch MBO und BayBO eine Bebauung mit einer Gesamtlänge von bis zu 9m, einer mittleren Höhe von bis zu 3m und Rauminhalt bis zum 75 m3 zulassen und zudem genehmigungsfrei.
Laut dem Baunutzungsverordnung Abs. 5 § 23 können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des §14 gebaut werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Im Bebauungsplan konnten wir keine weiteren Anmerkungen finden, die explizit eine Nebenanlage verbieten. Zu den Nebenanlagen gehören unter anderem auch geräteschuppen und Kleintierhaltung. Bau einer Nebenanlage, die kleiner als 75m3 ist, ist zudem genehmigungsfrei, wenn diese nicht dem Bebauungsplan widerspricht.
Das Gartenhaus/Geräteschuppen ist unserer Meinung nach laut Baurecht möglich und genehmigungsfrei.
Gibt es vielleicht einen anderen Aspekt, der der Stadt ein Recht dazu gibt, uns das Bauen einer Nebenanlage auf unserem Grundstück zu verbieten oder eine Genehmigung vorschreiben?
Die Nachbarn wollten ebenso einen Gartenhaus an der Grenze bauen. Jetzt haben sie es aufgegeben und bauen statt dessen einen Pool. Wir haben bereits auf dieser Stelle eine Bodenplatte erstellen lassen, daher möchte ich mein Plan nicht aufgeben.
Darf ich einen Gartenhaus ohne Aufenthaltsraum an der Grundstücksgrenze auf der nicht-überbaubarer Fläche bauen?
Vielen Dank für Ihre Meinungen.