Geräteschuppen auf nicht-überbaubarer Grenze. Darf ich es?

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Zuletzt aktualisiert 15.01.2025
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P

pagoni2020

Aus dieser Antwort vom Amt lese ich aber kein Verbot der Nutzung Deines Zirkuswagens. Es bezieht sich alleine auf die Bodenplatte; diese müsstest Du demnach entfernen.
Ein solcher Zirkuswagen o.ä. steht auf Rädern und ist nicht mit dem Erdboden verbunden. Er "ruht zwar aufgrund Schwerkraft auf dem Grundstück", solange Du ihn aber ohne technische Hilfsmittel wegbewegen kannst ist das ja erlaubt, wie das Amt schreibt.
Ein Esel z.B. wäre kein techn. Hilfsmittel oder 4 Männer, die das Ding wegziehen auch nicht und somit wäre es genehmigungsfrei laut seinem amtlichen Schreiben.
Da er Dir genau dies als Grund der Ablehnung genannt hat kannst Du Dich auch genau darauf berufen. Zugeben wird er das nicht und sauer wäre er mit Sicherheit und er würde Dich vlt. auch zum Rückbau der Bodenplatte vedonnern.
Fest steht aber (so seine Begründung), dass Du so einen ähnlichen Wagen dort aufstellen darfst, solange man diesen ohne tecbn ische Hilfsmittel wegbewegen kann.
Du kannst ja nicht gezwungen werden das vorzuführen aber es ist ja erkennbar, dass dies mittels tierischer oder menschlicher Kraft möglich wäre. Wir haben im Ausland Ochsen kleine Lkws gezogen oder starke Männer ziehen Dampfwalzen.
Wenn Du die Nerven dazu hast mach das aber sei Dir sicher, dass er ein schlechter Verlierer sein wird.
Ich glaube auch nicht, dass der Mann vom Amt zufällig da war......
Überlege doch, ob Du ihm antwortest, dass Du Dir nun einen solchen Wagen zulegst, welcher den von ihm geforderten Voraussetzungen entspricht, nämlich ohne technische Hilfsmittel wegbewegt werden kann....und bedankst Dich für die Zusage. Dann holst Dir so eimn Teil und lässt Dir vom Verkäufer bestätigen, dass dieser Wagen auch ohne techn. Hilfsmittel bewegt werden kann. Die Wortlaut vom Amt lautet ja "kann". Also darfst Du ihn auch mit dem Pkw dorthin ziehen, es muss nur die Möglichkeit bestehen, das ohne technische Hilfsmittel zu machen.
Bin mal gespannt, wie es weitergeht.....
 
E

Escroda

Also die Untersagung erfolgte per E-Mail.
Schwer zu sagen, ob es dabei schon um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den man rechtlich angehen kann, zumal Du von mehreren E-Mails schreibst. Empfehlenswert wäre da eine Rechtsberatung.
Je nach Inhalt und Formulierungen der E-Mails könnte auch eine letztmalige Aufforderung mit Fristsetzung reichen, in der Du auf die Rechtmäßigkeit deines Vorhabens nach §23, Abs. 5 Baunutzungsverordnung verweist und auf Nennung der konkreten öffentlichen oder nachbarlichen Belange bestehst. Je nach Risikobereitschaft führst Du nach Fristablauf Dein Vorhaben fort.
Bebauungsplan als PDF ist online
Hab' ich gefunden, aber in der Tat keine Hinweise auf Nebenanlagen. Anscheinend legt die Behörde ein königlich bayerisches Obrigkeitsgehabe an den Tag. In manchen Gemeinden scheint man noch nicht mitbekommen zu haben, dass Bayern zur Bundesrepublik Deutschland gehört und daher auch den Bundesgesetzen und den daraus resultierenden Verordnungen unterworfen ist. Eine Ermessensentscheidung ist nicht von der Laune eines Sachbearbeiters abhängig, sondern bedarf der Abwägung von öffentlichen, nachbarlichen und Bauherreninteressen. Wenn Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen nicht gewünscht sind, muss das im Bebauungsplan erwähnt sein und der Abwägungsprozess hat dann während des Aufstellungsverfahrens stattgefunden und seinen Niederschlag in der Begründung zum Bebauungsplan gefunden. Ist das wie hier nicht der Fall, braucht es schon sehr gute Argumente, die Zulassung einer Nebenanlage zu versagen.

Schlau, passt eh viel mehr rein.
Vielleicht. Vielleicht auch nicht, da ein Pool ebenso eine Nebenanlage nach §14 Baunutzungsverordnung ist und der Rückbau vermutlich ungleich aufwändiger als die Beseitigung der Bodenplatte.
 
Zuletzt aktualisiert 15.01.2025
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