Tobbster77
Hallo zusammen,
ich habe hier schon lange gesucht, aber nichts passendes zu meiner Frage gefunden. Vielleicht kann das Eltenfantengedächtnis sonst helfen, @11ant ?
Wir sind aktuell in der Eingabeplanung und es gibt bezüglich unseres Hausentwurfs Unklarheiten und zum Teil sehr unterschiedliche Aussagen zu dem oben genannten Thema.
Wir planen, nach meinem Verständnis, einen Zwerchgiebel ( bündig mit der Hauswand) mit 3,5 Meter Breite zu bauen ( siehe Anlage ).
Im Bebauungsplan der Gemeinde findet sich keine Definition zum Thema "Zwerchgiebel". Lediglich eine Gaube wird in der Breite mit maximal 2,5 Meter definiert.
Unser GU ist der Meinung, dass das aus so durch geht. Er sieht das als Anbau. Auch eine Architektin hat meine Auffassung der Unterschiede ( Gaube / Zwerchgiebel ) bestätigt. Das ist zwar nett, hilft mir aber nicht wenn die Gemeinde es anders sieht. :-(
Ich habe nun schon mit einigen Nachbarn Kontakt gehabt, die im Freistellungsverfahren, also ohne Abweichung vom Bebauungsplan bauen. Alle hatten es genau so wie wir geplant und mussten ihren geplanten breiten Zwerchgiebel in ein "Zwerchhaus" oder besser gesagt einen Mittelerker (EG / OG) umwandeln, um eine Breite von mehr als 2,5 Metern im OG realisieren zu können. Scheinbar sieht die Gemeinde die Definition anders?!
Gibt es irgendwo einen gesetzlichen Rahmen auf den man sich berufen kann, wenn die Gemeinde das auch bei uns ablehnt. Für mich ist das keine Gaube ( da nicht vom Satteldach eingeschlossen ).
Ich möchte vermeiden, dass wir jetzt ein Haus planen und es in 2 Monaten ein böses Erwachen gibt, weil die Gemeinde es ablehnt und wir neu planen müssen. Beziehungsweise möchte ich Fakten und Argumente sammeln, um diesen Zwerchgiebel zu realisieren? Notfalls mit einer Befreiuung vom Bebauungsplan über das LRamt
Hatte jemand schonmal ein ähnliches Problem?
Danke für Euer Feedback.
ich habe hier schon lange gesucht, aber nichts passendes zu meiner Frage gefunden. Vielleicht kann das Eltenfantengedächtnis sonst helfen, @11ant ?
Wir sind aktuell in der Eingabeplanung und es gibt bezüglich unseres Hausentwurfs Unklarheiten und zum Teil sehr unterschiedliche Aussagen zu dem oben genannten Thema.
Wir planen, nach meinem Verständnis, einen Zwerchgiebel ( bündig mit der Hauswand) mit 3,5 Meter Breite zu bauen ( siehe Anlage ).
Im Bebauungsplan der Gemeinde findet sich keine Definition zum Thema "Zwerchgiebel". Lediglich eine Gaube wird in der Breite mit maximal 2,5 Meter definiert.
Unser GU ist der Meinung, dass das aus so durch geht. Er sieht das als Anbau. Auch eine Architektin hat meine Auffassung der Unterschiede ( Gaube / Zwerchgiebel ) bestätigt. Das ist zwar nett, hilft mir aber nicht wenn die Gemeinde es anders sieht. :-(
Ich habe nun schon mit einigen Nachbarn Kontakt gehabt, die im Freistellungsverfahren, also ohne Abweichung vom Bebauungsplan bauen. Alle hatten es genau so wie wir geplant und mussten ihren geplanten breiten Zwerchgiebel in ein "Zwerchhaus" oder besser gesagt einen Mittelerker (EG / OG) umwandeln, um eine Breite von mehr als 2,5 Metern im OG realisieren zu können. Scheinbar sieht die Gemeinde die Definition anders?!
Gibt es irgendwo einen gesetzlichen Rahmen auf den man sich berufen kann, wenn die Gemeinde das auch bei uns ablehnt. Für mich ist das keine Gaube ( da nicht vom Satteldach eingeschlossen ).
Ich möchte vermeiden, dass wir jetzt ein Haus planen und es in 2 Monaten ein böses Erwachen gibt, weil die Gemeinde es ablehnt und wir neu planen müssen. Beziehungsweise möchte ich Fakten und Argumente sammeln, um diesen Zwerchgiebel zu realisieren? Notfalls mit einer Befreiuung vom Bebauungsplan über das LRamt
Hatte jemand schonmal ein ähnliches Problem?
Danke für Euer Feedback.