Weil die Formulierung im Bebauungsplan in der Tat sehr wirr ist, die Nennung der Fundstelle aber das Finden der Begründung zum Bebauungsplan ermöglicht:
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) können in den Grundstücksabstandsflächen errichtet werden. Dies gilt auch für die Grundstücksgrenzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfelder. Bauordnungsrechtliche Genehmigungsregelungen wie Mindestabstände zur öffentlichen Verkehrsfläche beim Bau von Garagen, bleiben davon ausgenommen.
Es geht also nur um die nicht überbaubaren Flächen, die, von der Erschließungsstraße aus gesehen, seitlich von den Baufenstern liegen, hier magenta:
Anhang anzeigen 50459