W
Wickie
Hallo Zusammen!
Wir planen eine Gartenhütte (ohne Fenster o.ä., nur zum Lagern von Geräten und Gartenmöbeln). Das rote Rechteck soll in etwa die Gartenhütte darstellen. Geplant wäre hier also eine Grenzbebauung in Summe von ca. 6m.
In der textlichen Festsetzung für unser Baugebiet wird nur folgendes zu Gartenhütten geschrieben:
„Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist als Nebenanlage je Grundstück
ein Gebäude zu Abstellzwecken ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte,
Feuerstätten mit bis zu 30 cm³ umbauten Ra um zulässig. Nebenanlage sind auf
der hinteren Grundstücksfläche zu errichten (gem. § § 12 (6) und 14 (1) BauN VO“
Soweit so gut.
Unser Haus ist das mit dem roten Stern, die rote Linie soll zeigen, wo bereits durch unsere Garage Grenzbebauung vorhanden ist (in Summe 10,70m per Abweichungsbescheid genehmigt).
Der grüne Bereich links neben unserem Haus ist städtischer Grünstreifen, die orange gestrichelte Linie ist ein öffentlicher Fussweg. Die rosa Fläche ist Gelände, das zur Kirche gehört (lt. Plan Flächen für Gemeinbedarf, Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen).
Ich verstehe die Bauordnung so, dass wir das Gartenhaus nur auf die Grenze bauen dürfen, wenn 15m Grenzbebauung in Summe nicht überschritten werden. Verstehe ich das richtig? Und falls ja: besteht die Möglichkeit, so etwas trotzdem über das Bauamt genehmigen zu lassen? In Summe würden hier wie gesagt nochmal ca. 6m Grenzbebauung hinzukommen.
Oder verhält es sich hier anders, da es sich bei den angrenzenden Flächen um öffentliches Gelände und Gelände zum Gemeinbedarf handelt und nicht um private Grundstücke?
Wir würden gerne wissen wie die rechtliche Lage ist, bevor wir schlafende Hunde beim Bauamt wecken.
Wir planen eine Gartenhütte (ohne Fenster o.ä., nur zum Lagern von Geräten und Gartenmöbeln). Das rote Rechteck soll in etwa die Gartenhütte darstellen. Geplant wäre hier also eine Grenzbebauung in Summe von ca. 6m.
In der textlichen Festsetzung für unser Baugebiet wird nur folgendes zu Gartenhütten geschrieben:
„Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist als Nebenanlage je Grundstück
ein Gebäude zu Abstellzwecken ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte,
Feuerstätten mit bis zu 30 cm³ umbauten Ra um zulässig. Nebenanlage sind auf
der hinteren Grundstücksfläche zu errichten (gem. § § 12 (6) und 14 (1) BauN VO“
Soweit so gut.
Unser Haus ist das mit dem roten Stern, die rote Linie soll zeigen, wo bereits durch unsere Garage Grenzbebauung vorhanden ist (in Summe 10,70m per Abweichungsbescheid genehmigt).
Der grüne Bereich links neben unserem Haus ist städtischer Grünstreifen, die orange gestrichelte Linie ist ein öffentlicher Fussweg. Die rosa Fläche ist Gelände, das zur Kirche gehört (lt. Plan Flächen für Gemeinbedarf, Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen).
Ich verstehe die Bauordnung so, dass wir das Gartenhaus nur auf die Grenze bauen dürfen, wenn 15m Grenzbebauung in Summe nicht überschritten werden. Verstehe ich das richtig? Und falls ja: besteht die Möglichkeit, so etwas trotzdem über das Bauamt genehmigen zu lassen? In Summe würden hier wie gesagt nochmal ca. 6m Grenzbebauung hinzukommen.
Oder verhält es sich hier anders, da es sich bei den angrenzenden Flächen um öffentliches Gelände und Gelände zum Gemeinbedarf handelt und nicht um private Grundstücke?
Wir würden gerne wissen wie die rechtliche Lage ist, bevor wir schlafende Hunde beim Bauamt wecken.