B
Bauexperte
Hallo,
Katastervermessungen sind gesetzlich geregelte, hoheitliche Aufgaben, die der Sicherung des Grundeigentums und der Wahrung des Grenzfriedens dienen.
Diese unterliegen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amtes der behördlichen Aufsicht durch die obere Vermessungsbehörde. Als Träger eines öffentlichen Amtes und damit Teil des öffentlichen Vermessungswesen sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - ähnlich den Notaren - zu einem besonderen Maß an Objektivität und Rechtstreue verpflichtet. Zwar sind sie bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben privatrechtlich tätig, haben jedoch behördliche Funktion. Dem hohen rechtlichen Anspruch an derartige Vermessungsaufgaben folgend, ist hierbei ein stringentes und umfangreiches vermessungs- und verwaltungstechnisches Regelwerk zu beachten. Grundlage hierfür ist das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster VermKatG NRW.
Liebe Grüsse, Bauexperte
Dann Lass sie alle diskutierenbei uns im Neubaugebiet (NRW) gibt es momentan ein große Diskussion. Für einen Lageplan zum Bauantrag (es gibt natürlich einen Bebauungsplan) gibt es zwei Meinungen:
1. Der Lageplan zum Bauantrag kann durch den Architekten erstellt werden (Höhenangaben sind durch den Entwicklungsträger vorhanden)
2. Der Lageplan zum Bauantrag muss vom Vermesser erstellt werden (was natürlich nicht billig ist)
Es ist mir schon klar, dass der Vermesser auf jeden Fall das fertige Haus einmessen muss. MUSS er allerdings auch den Lageplan erstellen (und falls ja, wo steht das)?
Bringt doch mal Licht ins Dunkel
Katastervermessungen sind gesetzlich geregelte, hoheitliche Aufgaben, die der Sicherung des Grundeigentums und der Wahrung des Grenzfriedens dienen.
Diese unterliegen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amtes der behördlichen Aufsicht durch die obere Vermessungsbehörde. Als Träger eines öffentlichen Amtes und damit Teil des öffentlichen Vermessungswesen sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - ähnlich den Notaren - zu einem besonderen Maß an Objektivität und Rechtstreue verpflichtet. Zwar sind sie bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben privatrechtlich tätig, haben jedoch behördliche Funktion. Dem hohen rechtlichen Anspruch an derartige Vermessungsaufgaben folgend, ist hierbei ein stringentes und umfangreiches vermessungs- und verwaltungstechnisches Regelwerk zu beachten. Grundlage hierfür ist das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster VermKatG NRW.
Liebe Grüsse, Bauexperte