Auf was sich das Einfügungsgebot bezieht, steht im Gesetz schon genau:
- Art der baulichen Nutzung (Wohngebiet ... Industriegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (Ausnutzung des Grundstücks anhand von Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl, Trauf- und Firsthöhen, Geschossigkeit)
- Bauweise (offen, geschlossen, abweichend)
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (faktische Baugrenzen / -Linien)