S
Schulzki
Guten Tag ,
es geht um den Bau eines 2-Fam.-Hauses in Hessen. Der von mir beauftragte Prüfstatiker hat mir eine Rechnung für Überwachung / Abnahmen der Bauabschnitte 1 - 4 in Höhe von 1 200.- Euro netto geschickt. In dieser Höhe habe ich ihn damals beauftragt.
Der Rechnung lag lediglich eine Bescheinigung nach Paragraph 83 Abs. 2 HBO zur übereinstimmenden Bauausführung bei. Es lag weder ein Bericht, noch lagen Fotos bei ,d.h. ich habe keinen Nachweis dafür, dass er tatsächlich tätig geworden ist.. Vor Ort gesehen habe ich den Statiker lediglich bei der Abnahme des letzten Bauabschnitts, weil ich wollte, dass er sich einige Risse anschaut und deshalb ein Termin vereinbart wurde.
Der Prüfstatiker ist auch der Statiker, der die Statik für den GU angefertigt hat.
Ist es so üblich keinerlei Nachweise für die in Rechnung gestellten Tätigkeiten beizulegen ?
MfG
es geht um den Bau eines 2-Fam.-Hauses in Hessen. Der von mir beauftragte Prüfstatiker hat mir eine Rechnung für Überwachung / Abnahmen der Bauabschnitte 1 - 4 in Höhe von 1 200.- Euro netto geschickt. In dieser Höhe habe ich ihn damals beauftragt.
Der Rechnung lag lediglich eine Bescheinigung nach Paragraph 83 Abs. 2 HBO zur übereinstimmenden Bauausführung bei. Es lag weder ein Bericht, noch lagen Fotos bei ,d.h. ich habe keinen Nachweis dafür, dass er tatsächlich tätig geworden ist.. Vor Ort gesehen habe ich den Statiker lediglich bei der Abnahme des letzten Bauabschnitts, weil ich wollte, dass er sich einige Risse anschaut und deshalb ein Termin vereinbart wurde.
Der Prüfstatiker ist auch der Statiker, der die Statik für den GU angefertigt hat.
Ist es so üblich keinerlei Nachweise für die in Rechnung gestellten Tätigkeiten beizulegen ?
MfG