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Hansolol
Hallo zusammen,
ich habe folgenden Sachverhalt:
Einfamilienhaus, Keller mit Hanglage, vorne auf der Eingangsseite befinden sich im Kellergeschoss drei Räume, die deutlich unter dem Geländeniveau liegen (zwei Abstellräume jeweils links und rechts, in der Mitte der Flur. Raumhöhe ist geringer als 2m, der Flur ist gefliest, die anderen beiden Räume haben typischen Kellercharakter. Der linke Raum liegt etwa 1,30m unter dem Gelände, der rechte Raum etwas höher.
Nach hinten folgen eine Waschküche (gefliest, verputzt, lichte Höhe größer als 2m) und ein weiterer Raum, mit den gleichen Merkmalen, der aber zusätzlich über weitere Fenster verfügt (Belichtung ist gemäß Bauordnung ausreichend für Aufenthaltsräume) Heizung ist ebenfalls vorhanden. An diesen Raum ist ein WC angegliedert. Beide gartenseitigen Räume verfügen über eine Tür zum Garten, wo großzügig ausgeschachtet wurde. Der Raum wurde als Geschäftsraum genutzt.
Jetzt meine Frage: Wie sind diese Räume zu bewerten? Mein erster Ansatz: WC und Geschäftsraum werden zur Hälfte angerechnet: Der Geschäftsraum wird eigentlich nach §2 Wohnflächenverordnung ausgeschlossen (Geschäftsraum und keine ausreichende Höhe für einen Aufenthaltsraum gemäß Landesbauordnung), dieser kann aber dank ausreichender Belichtung und einer Raumhöhe von über 2m ohne weiteres als Wohnraum genutzt werden. Alle übrigen sind lediglich Nutzfläche, da sie zwar nicht außerhalb der Wohnung liegen, aber außerhalb des näheren Wohnbereiches, nämlich im Keller. Wenn ich jetzt diesen Geschäftsraum zur Wohnfläche zähle (etwa nach §4 Absatz 1), dann liegen die übrigen Räume ja nicht mehr außerhalb des näheren Wohnbereiches, sondern direkt im selben Geschoss. Wenn ich also einen Raum im Keller voll anrechne, muss ich doch automatisch alle anderen Räume mitzählen. Da sie jedoch über eine weniger lichte Höhe als 2m verfügen käme nur eine hälftige Anrechnung in Betracht.
Wie seht ihr das?
ich habe folgenden Sachverhalt:
Einfamilienhaus, Keller mit Hanglage, vorne auf der Eingangsseite befinden sich im Kellergeschoss drei Räume, die deutlich unter dem Geländeniveau liegen (zwei Abstellräume jeweils links und rechts, in der Mitte der Flur. Raumhöhe ist geringer als 2m, der Flur ist gefliest, die anderen beiden Räume haben typischen Kellercharakter. Der linke Raum liegt etwa 1,30m unter dem Gelände, der rechte Raum etwas höher.
Nach hinten folgen eine Waschküche (gefliest, verputzt, lichte Höhe größer als 2m) und ein weiterer Raum, mit den gleichen Merkmalen, der aber zusätzlich über weitere Fenster verfügt (Belichtung ist gemäß Bauordnung ausreichend für Aufenthaltsräume) Heizung ist ebenfalls vorhanden. An diesen Raum ist ein WC angegliedert. Beide gartenseitigen Räume verfügen über eine Tür zum Garten, wo großzügig ausgeschachtet wurde. Der Raum wurde als Geschäftsraum genutzt.
Jetzt meine Frage: Wie sind diese Räume zu bewerten? Mein erster Ansatz: WC und Geschäftsraum werden zur Hälfte angerechnet: Der Geschäftsraum wird eigentlich nach §2 Wohnflächenverordnung ausgeschlossen (Geschäftsraum und keine ausreichende Höhe für einen Aufenthaltsraum gemäß Landesbauordnung), dieser kann aber dank ausreichender Belichtung und einer Raumhöhe von über 2m ohne weiteres als Wohnraum genutzt werden. Alle übrigen sind lediglich Nutzfläche, da sie zwar nicht außerhalb der Wohnung liegen, aber außerhalb des näheren Wohnbereiches, nämlich im Keller. Wenn ich jetzt diesen Geschäftsraum zur Wohnfläche zähle (etwa nach §4 Absatz 1), dann liegen die übrigen Räume ja nicht mehr außerhalb des näheren Wohnbereiches, sondern direkt im selben Geschoss. Wenn ich also einen Raum im Keller voll anrechne, muss ich doch automatisch alle anderen Räume mitzählen. Da sie jedoch über eine weniger lichte Höhe als 2m verfügen käme nur eine hälftige Anrechnung in Betracht.
Wie seht ihr das?