Wenn ich mich irre, lasse ich mich gerne belehren, aber das gesamte Baugesetzbuch durchzuschmökern, halte ich dafür nicht für angemessen.
Jetzt wirst Du pingelig ;)
§311b Absatz 1
"(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. "
Ergänzung §125, dass ein Kaufvertrag, der die Nichtigkeit eines Kaufvertrages vorgibt, sofern die gesetzlichen Formerfordernisse nicht eingehalten werden.
"Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge."
Bitte gerne!