Dafür ist die zitierte Formulierung - die wie gesagt in der Begründung des Planes nicht klarer wird - auf dem Niveau "schlimmer geht´s nimmer" unverständlich:
2. es ist von einer Gebäudelänge die Rede, für die festgesetzt sei, die Gebäudetiefe müsse der Gebäudebreite gleich sein. Aha ?????
Bei zweien dieser drei Begriffe muß schon der Inhalt gleich sein, da es insgesamt nur zwei Dimensionen sind. Das fegt der Anwalt garnicht selber vom Tisch, das schickt der seinen Referendar hin. Ob unbestimmt oder nicht verständlich kann er sich aussuchen.
und 1. das soll gelten, wenn das zweite Vollgeschoss nicht in einem Dachgeschoss errichtet wird - wieder ohne jegliche Verständlichkeit, auch in der Begründung des Planes. Normalerweise weist eine solche Formulierung bei einer Hanglage - die wir hier nicht haben - darauf hin, daß ein zweites Vollgeschoss bereits als Untergeschoss entstehen kann. Oder aber es meint das in Ermangelung von Schrägen nicht "Dachgeschoss" benannte Obergeschoss einer Anstattvilla. Dennoch bleibt die Gemeinde hier die Herleitung schuldig, weshalb dann ein Quadratgrundriss gefordert werden müsse (und ich kann mir auch keine revisionsfeste Begründung dafür vorstellen). Die Begründung eines Bebauungsplanes verfehlt ihren Sinn und Zweck, wenn sie den Eindruck der Willkürlichkeit der Vorgaben nicht zu zerstreuen vermag. Diesen Bebauungsplan klagt ein Anwaltsanfänger (oder Scheidungsrechtler) ohne Anlauf weg. Mit solchen Verwaltungsakten ist niemandem gedient, der Rechtssicherheit von Bauwilligen schon garnicht. Vermutlich diente der Satz der Befriedung eines fraktionslosen Querulanten, um die Beratung vor Mitternacht zu Ende zu bringen :-(