Grundstücksteilung mit Altbestand

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LinkerDaumen93

Ich fasse zusammen: Flurstück 350 ist mit einem Zweifamilienhaus 94 bebaut. Der Eigentümer ist der Schwiegervater des TE, gehört weder im Szenario "Gegenwart" noch im Szenario "Zukunft" zu den Nutzern des heutigen Grundstückes bzw. dessen beabsichtigter neuer Parzellen, bis auf daß er Vermieter des Zweifamilienhauses ist. Dem Alter des TE nach vermute ich den Eigentümer noch im erwerbsfähigen Alter (was Zeit für mehrere Schenkungsschritte vor dem Erblassen bedeutet). Der Eigentümer hat zwei Kinder (nämlich die Ehefrau und den Schwager des TE). Künftig will sein Sohn aus der Mietwohnung in Haus 94 in ein Einfamilienhaus 94a umziehen. Dessen Bau schon jetzt stünden baulich nur entgegen, daß die geplante Grundstücksteilung die Abstandsfläche des Bestandsgebäudes durchschneiden würde (was durch eine Änderung dieser Grenze beseitigbar wäre), und daß das Bestandsgebäude die Baustellenzufahrt verengt. Der TE selbst will das Haus 94 abreißen und an dessen Stelle ein Einfamilienhaus "94 neu" errichten. Die Parzelle (neu) "350 vorn" des TE würde der Parzelle dessen Schwagers als Zuwegung (GFL) zu dienen haben. Das Luftbild läßt darauf schließen, daß die Bauwünsche baufenstermäßig erfüllbar wären.

Der aus meiner Sicht geschickteste Weg wäre nun, das bebaute Grundstück wie bestehend in eine "Flurstück 350 Entwicklungsgesellschaft" einzubringen und darauf drei Eigentumseinheiten zu bilden, nämlich a) die Sondernutzungsfläche "Baugrund im hinteren Teil", b) das Gemeinschaftseigentum GFL-Fläche und c) den mit dem künftig wegfallenden Haus 94 (alt) bestandenen vorderen Teil. Nähere Erläuterung gerne persönlich, der Weg zu mir ist mit "Hier schreibt der 11ant" zu ergugeln. [Dies ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Übertragung von wie es Charly macht auf das Beispiel der Verhältnisse des TE. Man merkt vielleicht: Charly kennt Hubert *smile*].
Viele Dank für die ausführliche Antwort.
Sie haben den Sachverhalt genau richtig verstanden.
Ich seh es aber schon kommen, dass die Teilung und Übereignung vom Grundstück, was ja letztlich einer Schenkung bedarf, am besten erst nach Abriss erfolgen sollte. Sonst wird am Ende noch die alte Immobilie bei der Schenkung vom Finanzamt mitbewertet und das übersteigt dann sicher die entsprechenden Freibeträge von 400.000 € pro Kind (meine Frau und mein Schwager)

Das hält uns wie eingangs ja in einer anderen Antwort nicht davon ab unsere Bauvorhaben fertig zu planen und die Unterlagen zur Genehmigung bei der Stadt einzureichen.

Ich werde in den kommenden Tagen erst mal eine Telefonat mit dem ortsansässigen Notariat führen. Mal schauen was ich da zu hören bekomme.

Ein Termin auf der Stadt mit verschieden Teilnehmer ist ebenfalls Mitte Mai anberaumt.
 
11ant

11ant

Ich seh es aber schon kommen, dass die Teilung und Übereignung vom Grundstück, was ja letztlich einer Schenkung bedarf, am besten erst nach Abriss erfolgen sollte. Sonst wird am Ende noch die alte Immobilie bei der Schenkung vom Finanzamt mitbewertet und das übersteigt dann sicher die entsprechenden Freibeträge von 400.000 € pro Kind (meine Frau und mein Schwager)
Lies meine Übersetzung von Charlys Modell auf Deine Verhältnisse nocheinmal sorgfältiger. Sowohl an Deine Frau als auch an Deinen Schwager gelangen die jeweiligen Teilparzellen erst als Auseinandersetzungsguthaben aus der Grundstücksentwicklungsgesellschaft; wenn dem Schwager die derzeitige Zuwegung zu seiner Baustelle genügt, kann er sofort loslegen. Meine Antwort von vorhin enthielt bewußt einen Hinweis auf den Kontaktweg zu mir - Charly mag es nicht, wenn ich seine Geschichte in voller Tiefe im Internet erläutere ;-)
Die Freibeträge sind während des Prozesses mehrmals nutzbar.
Das hält uns wie eingangs ja in einer anderen Antwort nicht davon ab unsere Bauvorhaben fertig zu planen und die Unterlagen zur Genehmigung bei der Stadt einzureichen.
Wie @sergutsch bereits richtig angemerkt hat, kann Dein Schwager (wie Schabowski so schön sagte: "sofort, unverzüglich") mit seinem Bauvorhaben starten. Macht Euch keinen Kopf darum, daß dies formell zunächst auf einer Baurechts-Pachtfläche geschieht (das klingt bloß komisch, tut aber nicht weh, und wie Du schon zutreffend erkannt hast: doch, ich habe die Intentionen der Beteiligten richtig verstanden) ...
Ich werde in den kommenden Tagen erst mal eine Telefonat mit dem ortsansässigen Notariat führen. Mal schauen was ich da zu hören bekomme.
... wie wenige Notare plietsch genug sind, das Modell Charly zu durchblicken, darüber schweigt des Sängers Höflichkeit. Bedenke dabei zwei vermeintliche Kleinigkeiten: 2. ein Notar legt den Begriff der "Beratung" eher aufklärend als kreativ aus; und 1. ein Anwaltsnotar darf als Notar nur in Angelegenheiten tätig werden, in denen er nicht schon vorher als Anwalt tätig war. Der Laie denkt da oft, easypeasy, das sind ja beides Volljuristen. ja, aber aber ;-)
 
RomeoZwo

RomeoZwo

1. ein Anwaltsnotar darf als Notar nur in Angelegenheiten tätig werden, in denen er nicht schon vorher als Anwalt tätig war.
Fürth ist in Bayern, da gibt's den Quatsch mit den Anwaltsnotaren nicht.
Der Notar in Cadolzburg wurde mir persönlich schon empfohlen. Selbst hab ich sehr gute Erfahrung mit Schwabach, ist für euch dann aber eine Ecke weiter zu fahren.
 
11ant

11ant

Fürth ist in Bayern, da gibt's den Quatsch mit den Anwaltsnotaren nicht.
Richtig, die haben glaube ich sogar noch Amtsnotare. Ich wollte damit sagen: ja, der Laie hat Recht mit seiner Grundannahme, der Notar habe die gleiche Volljuristenqualifikation wie ein Rechtsanwalt, und weiter ja, er "berate" auch; aber selbst wenn man einen Anwaltsnotar "erwischt" (der einen auch so parteiisch und kreativ beraten könnte wie es mir hier ratsam scheint), dann könnte der das ggf. nicht, wenn man ihn in seiner Eigenschaft als Notar in Anspruch nehmen wollte. Deswegen paßt Charly ja auch so höllisch auf, welche Fachleute er in welcher Reihenfolge und Eigenschaft konsultiert ;-)
 
Zuletzt aktualisiert 28.12.2024
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