S
Samsingwong
Guten Tag,
ich plane einen Pool zu bauen, der in der Endausbaustufe überdacht werden soll. Nun hätte ich gerne gewusst, ob ich die Landesbauordnung richtig verstehe.
Wenn ich zwischen Pool und Grundstücksgrenze ein Poolhaus / Gartenhaus, nennen wir es eine bauliche Anlage baue, an die die Poolüberdachung letztendlich dran soll (hierfür benötige ich dann wohl eine Baugenehmigung), müsste ich ggf. Abstandsflächen einhalten. Wenn ich mein Grundstück mit Hanglage allerdings terrassenförmig absenke und kurz vor der Grundstücksgrenze ca. 1,4m tiefer lege und abstütze, kann ich dann dort direkt bauen??
Die Landesbauordnung § 6 sagt:
Abstandsflächen in Sonderfällen
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben
Wenn das Gebäude also ca 2,20m hoch ist und 1,40m tiefer steht, gilt dann als Wandhöhe 0,80m ?? Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche??
Vielen Dank im Voraus
ich plane einen Pool zu bauen, der in der Endausbaustufe überdacht werden soll. Nun hätte ich gerne gewusst, ob ich die Landesbauordnung richtig verstehe.
Wenn ich zwischen Pool und Grundstücksgrenze ein Poolhaus / Gartenhaus, nennen wir es eine bauliche Anlage baue, an die die Poolüberdachung letztendlich dran soll (hierfür benötige ich dann wohl eine Baugenehmigung), müsste ich ggf. Abstandsflächen einhalten. Wenn ich mein Grundstück mit Hanglage allerdings terrassenförmig absenke und kurz vor der Grundstücksgrenze ca. 1,4m tiefer lege und abstütze, kann ich dann dort direkt bauen??
Die Landesbauordnung § 6 sagt:
Abstandsflächen in Sonderfällen
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben
Wenn das Gebäude also ca 2,20m hoch ist und 1,40m tiefer steht, gilt dann als Wandhöhe 0,80m ?? Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche??
Vielen Dank im Voraus