Bei einem Eigentümerwechsel gilt, dass Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden und Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden müssen.
Das ist pauschal falsch. Erneuert werden muss nur, wenn es sich NICHT um Brennwert- oder Niedertemperaturanlagen handelt. Leitungsdämmung ist korrekt.
- Zudem resultieren aus dem Gebäudeenergiegesetz Sanierungspflichten der obersten Geschossdecke. Fehlt dort bislang ein Wärmeschutz, muss die Decke nachträglich gedämmt werden, wobei jedoch auch Ausnahmen zugelassen sind.
- Ist nicht einmal der Mindestwärmeschutz vorhanden, verpflichtet das Gebäudeenergiegesetz zur nachträglichen Dämmung. Und diese muss dann den Mindestwärmeschutz übertreffen.
Auch das ist nicht korrekt. Es müssen Dach oder OG-Decke gedämmt werden, sofern kein Mindestwärmeschutz vorhanden ist. Bei Dämmung gilt, dass der u-WErt nicht über 0,24 W/m²K liegen darf.
Zitat: "Dabei gibt es jedoch Ausnahmen: Ist der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 der obersten Geschossdecke im Altbau erfüllt, muss der Käufer nicht neu dämmen. Ob das Haus diese DIN-Vorschrift einhält, sollten Hauskäufer am besten einen Sachverständigen überprüfen lassen, empfiehlt Thomas W, Bauherrenberater vom Verband Privater Bauherren (Verband Privater Bauherren). Die DIN-Norm ist erfüllt, wenn das Haus einen R-Wert – so nennt man den Wert des Wärmedurchlasswiderstands – von 0,90 Watt pro Quadratmeter und Grad Kelvin hat. „Das gilt aber nur für Bauteile, die pro Quadratmeter mehr als 300 Kilogramm wiegen. Und so schwer ist eigentlich nur Stahlbeton“, erklärt der Experte. Für andere Decken gelte laut DIN 4108-2 ein R-Wert von 1,57, was circa sieben Zentimeter dicker Mineralwolle entspreche."
Insofern kann es sein, dass die Maßnahmen - für die man zwei Jahre Zeit hat - nur ein paar Hundert € kosten. Auf die oberste Geschossdecke (also über der OG-Wohnung) würde z.B. 24cm Mineralwolle als Dämmmaßnahme ausreichen.