J
jochen35
Hallo,
wir haben auf unserem Grundstück (Brandenburg) einen Carport, der an zwei Grundstücksgrenzen zusammen etwa 13,5 m Grenzbebauung in Anspruch nimmt. Wir wollen nun noch ein Gartenhaus mit 3x3 m an der Grundstücksgrenze aufstellen, was gem. der max. möglichen Grenzbebauung von 15 m ja nicht mehr zulässig ist. Gem. BbgBO ist der Carport und ein Gartenhaus in dieser Größe und ohne Aufenthaltsraum grundsätzlich genehmigungsfrei.
Da wir nicht auf das Gartenhaus verzichten wollen, stellt sich für uns nun die Frage, was uns droht, wenn wir das Gartenhaus dennoch aufstellen und damit die Grenzbebauung um 1,5 m überschreiten. Im Falle eine Rückbauverpflichtung könnten wir ja den Carport um 1,5 m in der Länge kürzen und würden so die 15m wieder einhalten. Aber wie sieht es mit eventuellen Bußgeldern aus?
Gruß
Jochen
wir haben auf unserem Grundstück (Brandenburg) einen Carport, der an zwei Grundstücksgrenzen zusammen etwa 13,5 m Grenzbebauung in Anspruch nimmt. Wir wollen nun noch ein Gartenhaus mit 3x3 m an der Grundstücksgrenze aufstellen, was gem. der max. möglichen Grenzbebauung von 15 m ja nicht mehr zulässig ist. Gem. BbgBO ist der Carport und ein Gartenhaus in dieser Größe und ohne Aufenthaltsraum grundsätzlich genehmigungsfrei.
Da wir nicht auf das Gartenhaus verzichten wollen, stellt sich für uns nun die Frage, was uns droht, wenn wir das Gartenhaus dennoch aufstellen und damit die Grenzbebauung um 1,5 m überschreiten. Im Falle eine Rückbauverpflichtung könnten wir ja den Carport um 1,5 m in der Länge kürzen und würden so die 15m wieder einhalten. Aber wie sieht es mit eventuellen Bußgeldern aus?
Gruß
Jochen