Verschlechterungsverbot der Energieeinsparverordnung auch bei Baumangel?

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G

GWeber

Liebe Leser,

10 Monate nach Einzug und 8 Monate nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums muss in der Tiefgarage unseres Neubau-Mehrfamilienhaus bereits die Dämmung ausgetauscht werden. Grund: Es ist EPS in der Stärke von 140 mm als Deckendämmung verbaut, die gesetzlich vorgeschriene Brandschutzklasse B1 hat es "bei horizontaler Anordnung" aber nur bis zu einer Stärke von 80 mm.

Der Bauträger will nun die 140 mm auf 80 mm reduzieren und behauptet, dass damit die Energieeinsparverordnung-Forderung zum Transmissionswärmeverlust der gesamten Gebäudehülle immer noch eingehalten sei. Das mag stimmen, aber was ist mit dem Verschlechterungsverbot aus der Energieeinsparverordnung? Das Gebäude ist schließlich seit fast einem Jahr bewohnt und auch schon mehr als ein halbes Jahr komplett abgenommen (damals wurde der fehlende Brandschzu der Dämmung noch nicht bemerkt) - also wohl ein "Bestandsgebäude".

Ich stehe - nicht ganz neutral natürlich - auf dem Standpunkt, dass der Dämmwert der 140 mm EPS auf jeden Fall zu erhalten sei, auch wenn das zum Einsatz eines deutlich teureren Dämmstoffs wie Mineralwolle führt.

Was meinen die Experten dazu? Vielen Dank schonmal für alle Hinweise!
 
emer

emer

Würde ich auch so sehen. Aus der Sicht des einzuhaltenden Vertrags des Bauunternehmers. Der hat sich doch sicher auf die Einhaltung des vereinbarten Wärmeschutzes vertraglich verpflichtet den auch einzuhalten. Dabei darf er andere Gesetze nicht "ausheben", hätte also von Anfang an wissen müssen das die von ihm verwendete Dämmung zwar ausreicht um den Wärmeschutzes zu erreichen, dennoch zu dick für den Brandschutz ist. Nun "müsste" er sich an Gesetz UND Vertrag halten. Wie er beides unter einen gut bekommt ist sein Bier. Einem Bauherren kann man meiner Meinung nach nicht zumuten das zu wissen.

Aber die juristischen Abgründe sind manchmal unerkundbar. Und den Vertrag mit deinem BU kenne ich nicht. :)
 
B

Bauexperte

Hallo,

10 Monate nach Einzug und 8 Monate nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums muss in der Tiefgarage unseres Neubau-Mehrfamilienhaus bereits die Dämmung ausgetauscht werden. Grund: Es ist EPS in der Stärke von 140 mm als Deckendämmung verbaut, die gesetzlich vorgeschriene Brandschutzklasse B1 hat es "bei horizontaler Anordnung" aber nur bis zu einer Stärke von 80 mm.
In welchem Zusammenhang ist das aufgefallen? Eigentlich muß - sofern Kfw 70 oder niedriger erreicht werden sollte, der nochmalige Nachweis geführt werden, daß nach Fertigstellung des Mehrfamilienhaus auch tatsächlich Kfw "X" entspricht. Und dieser Nachweis hätte aus meiner Sicht früher erfolgen müssen.

Der Bauträger will nun die 140 mm auf 80 mm reduzieren und behauptet, dass damit die Energieeinsparverordnung-Forderung zum Transmissionswärmeverlust der gesamten Gebäudehülle immer noch eingehalten sei.
S.o. Ich gehe davon aus, daß er viel behaupten kann; er muß dann auch den Nachweis führen.

Ich stehe - nicht ganz neutral natürlich - auf dem Standpunkt, dass der Dämmwert der 140 mm EPS auf jeden Fall zu erhalten sei, auch wenn das zum Einsatz eines deutlich teureren Dämmstoffs wie Mineralwolle führt.
Ein "mehr" an Dämmung muß nicht zwangsläufig besser sein; zudem kommt es auch auf die Verhältnismäßigkeiten an; das Mehrfamilienhaus wird ja bereits bewohnt.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
G

GWeber

Vielen Dank für die Antworten. Vertraglich ist nichts anderes geregelt, als die Einhaltung der Energieeinsparverordnung-Grundforderungen. Um die kommt man ja ohnehin nicht herum. Mit einer deutlich schlechteren Dämmung der Garagendecke (und damit der darüber befindlichen Wohnungen) wird der BT wohl dennoch die Mindestanforderung an den Transmissionswärmeverlust einhalten.

Wenn man allerdings auf dem Standpunkt steht, dass ein Gebäude ab dem Zeitpunkt der Abnahme in den Bestand übergeht (=Bestandsgebäude), dann ist natürlich bei jeder folgenden Baumaßnahme - aus welchem Grund auch immer - das Verschlechterungsverbot der Energieeinsparverordnung einzuhalten.

Die spannende Frage ist, ob es auch einen anderen, sinnvoll erscheinenden Termin für die Definition "Bestandsgebäude" gibt, der später liegt.
 
Zuletzt aktualisiert 30.12.2024
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