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KarstenausNRW
Eigentlich ist die Regelung ganz einfach und glasklar im Gesetz geregelt. Auch, dass es sich bei Euch um einen Verbraucherbauvertrag handelt. Das es sich bei dem Bau eines Hauses durch einen GU auf einem eigenen Grundstück um einen Verbraucherbauvertrag handelt, ist völlig unstrittig.
@11ant - da gibt es weder bei Juristen noch bei Gerichten eine Uneinigkeit. Das Gesetz ist hier mal richtig präzise.
Insofern kann man feststellen, dass die Höhe der Abschlagszahlungen im neuen Bauvertragsrecht geregelt ist. Eine wichtige Regelung ist, dass der Bauunternehmer lediglich Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von 90 Prozent der vereinbarten Gesamtsumme sowie eventueller Nachtragsvergütungen verlangen darf (§ 650m Abs. 1 Baugesetzbuch). Zu hohe Abschlagforderungen sind gesetzlich unzulässig, da es sich hierbei um versteckte Vorauszahlungen handelt. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für Verbraucherbauverträge – also für Verträge, bei denen ein Verbraucher einen Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude beauftragt (§ 650i Abs. 1 Baugesetzbuch). Beim Bau mit Architekten und Einzelgewerkevergabe gibt der 650er allerdings nicht.
Der zweite gesetzliche geregelte Punkt ist die Sicherheitsleistung. Bauherren haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bausumme (§ 650m Abs. 2 Baugesetzbuch). Sie soll der pünktlichen Fertigstellung des Gebäudes ohne wesentliche Mängel dienen. Die Fertigstellungssicherheit kann entweder mit den ersten Abschlagszahlungen einbehalten werden oder der Vertragspartner übergibt über die gleiche Summe eine Bankbürgschaft oder Fertigstellungsversicherung. Das Wahlrecht der Sicherheitsform liegt allerdings beim Unternehmer. Gibt es nach Vertragsschluss noch nachträgliche Bauaufträge, gilt das Gesetzt auch hier. Wenn sich die Gesamtvergütung durch die Nachträge um zehn Prozent oder mehr erhöht, kann bei der nächsten Abschlagsrate eine weitere Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der zusätzlichen Vergütung einbehalten.
@11ant - da gibt es weder bei Juristen noch bei Gerichten eine Uneinigkeit. Das Gesetz ist hier mal richtig präzise.
Insofern kann man feststellen, dass die Höhe der Abschlagszahlungen im neuen Bauvertragsrecht geregelt ist. Eine wichtige Regelung ist, dass der Bauunternehmer lediglich Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von 90 Prozent der vereinbarten Gesamtsumme sowie eventueller Nachtragsvergütungen verlangen darf (§ 650m Abs. 1 Baugesetzbuch). Zu hohe Abschlagforderungen sind gesetzlich unzulässig, da es sich hierbei um versteckte Vorauszahlungen handelt. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für Verbraucherbauverträge – also für Verträge, bei denen ein Verbraucher einen Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude beauftragt (§ 650i Abs. 1 Baugesetzbuch). Beim Bau mit Architekten und Einzelgewerkevergabe gibt der 650er allerdings nicht.
Der zweite gesetzliche geregelte Punkt ist die Sicherheitsleistung. Bauherren haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bausumme (§ 650m Abs. 2 Baugesetzbuch). Sie soll der pünktlichen Fertigstellung des Gebäudes ohne wesentliche Mängel dienen. Die Fertigstellungssicherheit kann entweder mit den ersten Abschlagszahlungen einbehalten werden oder der Vertragspartner übergibt über die gleiche Summe eine Bankbürgschaft oder Fertigstellungsversicherung. Das Wahlrecht der Sicherheitsform liegt allerdings beim Unternehmer. Gibt es nach Vertragsschluss noch nachträgliche Bauaufträge, gilt das Gesetzt auch hier. Wenn sich die Gesamtvergütung durch die Nachträge um zehn Prozent oder mehr erhöht, kann bei der nächsten Abschlagsrate eine weitere Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der zusätzlichen Vergütung einbehalten.