Zahlungsplan vom Generalunternehmer Erfahrungen

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K

KarstenausNRW

Eigentlich ist die Regelung ganz einfach und glasklar im Gesetz geregelt. Auch, dass es sich bei Euch um einen Verbraucherbauvertrag handelt. Das es sich bei dem Bau eines Hauses durch einen GU auf einem eigenen Grundstück um einen Verbraucherbauvertrag handelt, ist völlig unstrittig.
@11ant - da gibt es weder bei Juristen noch bei Gerichten eine Uneinigkeit. Das Gesetz ist hier mal richtig präzise.

Insofern kann man feststellen, dass die Höhe der Abschlagszahlungen im neuen Bauvertragsrecht geregelt ist. Eine wichtige Regelung ist, dass der Bauunternehmer lediglich Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von 90 Prozent der vereinbarten Gesamtsumme sowie eventueller Nachtragsvergütungen verlangen darf (§ 650m Abs. 1 Baugesetzbuch). Zu hohe Abschlagforderungen sind gesetzlich unzulässig, da es sich hierbei um versteckte Vorauszahlungen handelt. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für Verbraucherbauverträge – also für Verträge, bei denen ein Verbraucher einen Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude beauftragt (§ 650i Abs. 1 Baugesetzbuch). Beim Bau mit Architekten und Einzelgewerkevergabe gibt der 650er allerdings nicht.

Der zweite gesetzliche geregelte Punkt ist die Sicherheitsleistung. Bauherren haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bausumme (§ 650m Abs. 2 Baugesetzbuch). Sie soll der pünktlichen Fertigstellung des Gebäudes ohne wesentliche Mängel dienen. Die Fertigstellungssicherheit kann entweder mit den ersten Abschlagszahlungen einbehalten werden oder der Vertragspartner übergibt über die gleiche Summe eine Bankbürgschaft oder Fertigstellungsversicherung. Das Wahlrecht der Sicherheitsform liegt allerdings beim Unternehmer. Gibt es nach Vertragsschluss noch nachträgliche Bauaufträge, gilt das Gesetzt auch hier. Wenn sich die Gesamtvergütung durch die Nachträge um zehn Prozent oder mehr erhöht, kann bei der nächsten Abschlagsrate eine weitere Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der zusätzlichen Vergütung einbehalten.
 
11ant

11ant

Eigentlich ist die Regelung ganz einfach und glasklar im Gesetz geregelt. Auch, dass es sich bei Euch um einen Verbraucherbauvertrag handelt. Das es sich bei dem Bau eines Hauses durch einen GU auf einem eigenen Grundstück um einen Verbraucherbauvertrag handelt, ist völlig unstrittig.
@11ant - da gibt es weder bei Juristen noch bei Gerichten eine Uneinigkeit. Das Gesetz ist hier mal richtig präzise.
Wie Du schon sagst: "eigentlich". Ich habe das vorhin nochmal nachgesehen und war erstaunt über die einerseits klar verständlich eindeutige Formulierung des Paragraphen, aber andererseits eben doch einige Suchtreffer zu anwaltlichen Einschätzung der Giltdasbeimirfrage.
 
K

KarstenausNRW

Wie Du schon sagst: "eigentlich". Ich habe das vorhin nochmal nachgesehen und war erstaunt über die einerseits klar verständlich eindeutige Formulierung des Paragraphen, aber andererseits eben doch einige Suchtreffer zu anwaltlichen Einschätzung der Giltdasbeimirfrage.
Wer natürlich vom Standard abweicht, kann auch ein "Ja, aber..." als Antwort bekommen.

Mir zuletzt (aus NRW) bekanntes Urteil sagt klar aus:
Von einem Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Baugesetzbuch Abs. 1 Alt. 1 Baugesetzbuch ist nur auszugehen, wenn der Werkunternehmer mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt wird. Daran fehlt es, wenn der Unternehmer nicht alle Leistungen zu erbringen hat, die allgemein als wesentlich für ein Gebäude angesehen werden. 5U266 21 beim OLG Düsseldorf
==> Das sollte bei einem GU-Vertrag der Fall sein. Und auf diese Aussage des TE im Eingangspost beziehe ich mich.

Sollte der TE am Ende doch etwas anderes beauftragt haben, siehe "Ja, aber".

P.S. Die Kernsanierung eines Einfamilienhaus gehört z.B. auch dazu. Habe dies bei mir selbst durchgemacht und das Unternehmen wg/katastrophaler Arbeiten einfach von heute auf morgen rausgeworfen, da ich keine Widerrufsbelehrung erhalten hatte und somit ein unbefristetes Widerrufsrecht vorlag. Hat der Unternehmer auch erfolglos auf Zahlungen und Schadenersatz hingearbeitet und sich eine blutige Nase geholt.
 
11ant

11ant

Das sollte bei einem GU-Vertrag der Fall sein. Und auf diese Aussage des TE im Eingangspost beziehe ich mich.
Sollte der TE am Ende doch etwas anderes beauftragt haben, siehe "Ja, aber".
Ich tendiere konkret hier (der TE spricht ja von "schlüsselfertig" und auf seinem Grundstück) auch zum Regelfall, während ich es bei einem Auftrag an einen Rohbau-GU nicht gegeben sähe.
 
S

Snipz86

Hallo zusammen,
besten Dank für die ganzen hilfreichen Antworten.
Beim Generalunternehmer handelt es sich um ein regionales Bauunternehmen welches gewerbliche Gebäude und private Wohngebäude errichtet.
Da dieses Unternehmen ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus auf meinem eigenen Grundstück errichten soll handelt es sich für mich auch wie eingangs erwähnt um einen Verbraucherbauvertrag und ich lag mit den 10% (bzw. nicht mehr als 90% laut Gesetz) richtig.
Wenn es dann in die endgültigen Verhandlungen geht, werde ich den Unternehmer auf dieses Gesetz hinweisen und bin gespannt, welche Argumente mir dann entgegen gebracht werden.
Vor der letzten Rate finden noch keinerlei Abnahmen statt. Es wird lediglich nach Fertigstellung gewisser Gewerke gezahlt.
 
11ant

11ant

Beim Generalunternehmer handelt es sich um ein regionales Bauunternehmen welches gewerbliche Gebäude und private Wohngebäude errichtet. Da dieses Unternehmen ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus auf meinem eigenen Grundstück errichten soll handelt es sich für mich auch wie eingangs erwähnt um einen Verbraucherbauvertrag
Genau: Du bist Eigenheimbauherr und damit im Sinne des Paragraphen schutzwürdiger "Verbraucher", das Werk ist ein schlüsselfertiges Haus und fällt in den Anwendungsbereich des Paragraphen. Ob der gleiche Unternehmer, der hier für Dich GU ist, in anderen Fällen auch als BT tätig wird sowie auch gewerbliche Kunden bedient, ist für Euer Vertragsverhältnis unerheblich.
Vor der letzten Rate finden noch keinerlei Abnahmen statt. Es wird lediglich nach Fertigstellung gewisser Gewerke gezahlt.
richtig, das kann man der geneigten Mitleserschaft garnicht oft genug einbleuen: Abschlagszahlungen stellen allein keine Abnahmen dar.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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