Verkauf/Schenkung/Übertrag einer Immobilie mit KFW-Förderung 153

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S

Sabine-R

Hallo liebes Forum,
kann leider zu o. a. Thema weder bei den FAQs der KFW noch im WEB Informationen finden.
Vielleicht gibt es hier Spezialisten?
Ausgangslage:
Wir haben vor ca. drei Jahren eine Immobilie mit der 153er Förderung (KFW55 Haus) erworben und anschliesssend vermietet.
Dies ist unverändert so und soll auch so bleiben.
Kredit läuft, wird weiterhin abbezahlt und der Tilgungszuschuss ist auch vor Jahren geflossen.

Nun überlegen wir, die Immobilie an unser Kind zu übertragen.
Ist dies ohne Probleme möglich oder hätte dies irgendeine (negative) Auswirkung auf die Finanzierung (KFW)?

Wundere mich, dass ich dazu im www generell nichts finden kann - denke ist m. E. doch nichts aussergewöhnliches,
eine Immobilie zu verkaufen (oder eben zu verschenken/übertragen), die mit einer Förderung durch die KFW erfolgte?

Oder sehe ich das falsch?
Lieben Dank vorab und einen schönen Sonntag
Sabine
 
K

KarstenausNRW

Wundere mich, dass ich dazu im www generell nichts finden kann - denke ist m. E. doch nichts aussergewöhnliches,
eine Immobilie zu verkaufen (oder eben zu verschenken/übertragen), die mit einer Förderung durch die KFW erfolgte?
Nur wird bei einem Verkauf das KfW Darlehen immer zurückgezahlt. Da stellt sich so eine Frage nicht.

Nun zur Frage aller Fragen: Soll nur die Immobilie übertragen werden oder auch das Darlehen? Haus übertragen und Darlehen behalten habe ich in fast 25 Jahren Kreditgeschäft noch nicht gesehen. Beides zusammen dürfte (kenne jetzt die 153er Bedingungen nicht auswendig) funktionieren, wenn Deine Bank mitspielt. Kann sein aber ein Anrecht darauf hast Du nicht. Kommt auch nur selten vor.
 
S

Sabine-R

Guten Morgen Karsten aus NRW,
vorab vielen Dank für die Rückmeldung.
Zu der Frage der Fragen:
Die Grundschuld für den KFW Kredit ist nicht auf der zu übertragenden KFW55 Wohnung eingetragen, sodass AUSSCHLIESSLICH die Wohnung an
das Kind übertragen wird, NICHT das Darlehen. Den Kredit werden wir behalten und weiter bedienen wie bisher.

Der Hinweis, dass bei einem Verkauf das Darlehen immer zurückgezahlt wird, erschliesst sich mir nicht ganz, weil bei Verkauf mitunter auch das
Darlehen mitübertragen werden kann/wird - wie dem auch sei, ist für unseren Fall nicht relevant.

Aus meiner Sicht (sollte) spricht nichts gegen eine Übertrag/Schenkung, da
1. Das Gebäude als KFW55 Standard wie ursprünglich erforderlich errichtet/gebaut wurde
2. Durch den Übertrag keine Verschlechterung diesbezüglich eintritt
3. Das Darlehen der Errichtung diente

Was meinen Sie?
 
K

KarstenausNRW

Aus meiner Sicht (sollte) spricht nichts gegen eine Übertrag/Schenkung, da
1. Das Gebäude als KFW55 Standard wie ursprünglich erforderlich errichtet/gebaut wurde
2. Durch den Übertrag keine Verschlechterung diesbezüglich eintritt
3. Das Darlehen der Errichtung diente
Jep. Dann ist das alles kein Problem, bei der von Dir geschilderten Situation. Aber es ist zwingend das Verschlechterungsgebot in den Kauf-/Schenkungsvertrag aufzunehmen (siehe KfW).
Der Hinweis, dass bei einem Verkauf das Darlehen immer zurückgezahlt wird, erschliesst sich mir nicht ganz, weil bei Verkauf mitunter auch das
Darlehen mitübertragen werden kann/wird - wie dem auch sei, ist für unseren Fall nicht relevant.
Für Euch nicht relevant, das stimmt. Aber in der Praxis kommt es fast nie vor. Warum? Weil das alte Darlehen i.d.R. nicht ausreichend für den Käufer ist und er eine eigene zusätzliche Finanzierung benötigt. Und die muss dann fast schon zwingend bei der Bank laufen, die das zu übertragende Darlehen zur Verfügung stellt. Ob die Bank das dann will? Hängt natürlich von der Bonität und den Beleihungsausläufen ab.
Die Bank des Käufers will auf jeden Fall bei einer eigenen Finanzierung in den ersten Rang im Grundbuch. Bei Übertragung des Darlehens ist dieser Rang natürlich gesperrt, insofern gibt es erst gar keine Finanzierung.
Fazit: Ja, es ist Grundstück. möglich, beim Verkauf auch das Darlehen zu übertragen. Aber aus praktischen Gründen passiert das fast nie, weil das alte Darlehen für eine weitere Finanzierung fast immer ein KO-Kriterium ist.
 
S

Sabine-R

Ich ziehe meinen Hut - ganz herzlichen Dank.
Für den Hinweis mit dem "Verschlechterungsgebot" bedanke ich mich, war auch das einzige, was ich dem MERKBLATT 153 unter "Auskunfts- u Sorgfaltspflichten des KN" entnehmen konnte:
"Sofern Sie innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage das geförderte Gebäude oder die geförderte Wohneinheit verkaufen, ist der Erwerber auf die Förderung der KFW und auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach §11 Absatz 1 Energieeinsparverordnung hinzuweisen"

Ihre Erläuterungen zu dem Darlehen bei Verkauf: Jetzt verstehe ich den Hinweis - da haben Sie natürlich absolut Recht!
Darf ich kurz fragen ob Sie vom Fach sind bei soviel Wissen? - TOP - Und das Sie sich die zeit nehmen - WOW
Gerade bei den unterschiedlichen KFW Programmen, die sich auch im Detail unterscheiden, allein schon ob für Eigennutz oder eben "Fremdnutzen" wie bei der ex 153er Förderung, ist dies schon eine mega Heraufforderung für die Sachbearbeiter der KFW selbst.
Habe die KFW mit meinem Anliegen via Kontaktformular auch angeschrieben, wurde aber auf einen Anruf bei der Hotline verwiesen ...das bringt mir nur wahrscheilnlich nicht viel, bis ich dann mein sprezielles Anliegen verbal vorgetragen habe und letztendlich zählt doch nur eine schriftliche Bestätigung, die ich mitunter nicht erhalten werde ...
Daher meine Eigeninitiative hier im Forum, wohlwissend, dass Informationen mit Vorsicht zu behandeln sind - wenn es mir aber schlüssig vorkommt - wie von Ihnen geschrieben - reicht mir das.
Zur Info: Auch die kreditgebende Bank, der Kredit-Sachbearbeiter, konnte mir keine verbindliche Aussage zu meinem Anliegen mitteilen - selbst auf Nachfrage bei der Zentrale nicht ...
=> Nochmals VIELEN DANK Karsten!
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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