Ich habe mir das nochmals durch den Kopf gehen lassen.
Hallo
@nordanney kann es sein, das man hier eben leider die Regelung getroffen hat mit der Nutzungsausfallentschädigung? Diese hemmt doch mMn die Räumung.
Dir antworte ich gerne. Zumindest auf Basis der rudimentären Angaben vom TE.
Zunächst einmal ist ein Übergabedatum für Oktober vorgesehen. Der Verkäufer ist somit mit Verstreichen dieses Termins in Verzug mit der Übergabe. Zur Kompensation des Verzugs - nicht als Dauermietvertrag - ist eine Nutzungsentschädigung vereinbart. Die Nutzung des Objektes über den vereinbarten Termin hinaus ist nicht dauerhaft statthaft (siehe auch Rechtsprechung). Ab einem (nicht fix rechtlich festgelegten Datum) muss der Verkäufer dann räumen.
Davon abgesehen - das ist aber pragmatisch und nicht juristisch korrekt - kann der Käufer mit der vollstreckbaren Ausfertigung SOFORT zum Gerichtsvollzieher. Der Verkäufer müsste sich juristisch wehren, was noch in diesem Jahr ok wäre. Irgendwann ab 2025 hat aber auch ein Richter die Nase voll von der Inbesitznahme des Hauses im Rahmen der Nutzungsentschädigung, die ja nur ein Hilfsmittel sein soll, um für den Verkäufer Schaden aus einer nicht fristgerechten Räumung abzuwenden.
Das alles kann man auch juristisch noch schön formulieren und unterlegen.