Brandenburg: Galerieebene/Staffelgeschoss

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tempusfugit

tempusfugit

Hallo in die Runde,
wir haben bislang immer still mitgelesen, aber nunmehr doch eine Frage, die sich hier noch nicht fand. Wir stehen kurz davor ein Baugrundstück in Brandenburg zu erwerben, um dort ein Haus neu zu bauen.

Der Bebauungsplan ist recht rigide und schreibt eine maximale Höhe von 5,75m vor und ein Dach mit mind. 20 Grad Neigung. Da auch nur ein Geschoss erlaubt ist, geht es in Richtung Bungalow. Immerhin ist die maximale Grundfläche 200 m².

Wir würden gerne 140m² Wohnfläche realisieren und zusätzlich eine Galerieebene mit ca. 70m² einplanen, um dort zwei Arbeitsräume unterzubringen. Wenn nur nicht die Brandenburger Bauordnung seit 2003 vorgeben würde, dass jede Etage mit Räumen über 1,40 Metern Höhe als Vollgeschoss gilt.

Gibt es evtl. Erfahrungswerte, wie solche inneren Galerien gehandhabt werden? Ist das dann auch ein Vollgeschoss, wenn nur ein Teil der Zimmer überdacht sind und die Galerie bspw. zum Wohnraum hin offen ist?
 
11ant

11ant

Der Bebauungsplan ist recht rigide und schreibt eine maximale Höhe von 5,75m vor und ein Dach mit mind. 20 Grad Neigung. Da auch nur ein Geschoss erlaubt ist, geht es in Richtung Bungalow. Immerhin ist die maximale Grundfläche 200 m².
Zitiere das bitte mal genauer, am besten mit Angabe (ohne Link !) des Bebauungsplanes.
Wenn nur nicht die Brandenburger Bauordnung seit 2003 vorgeben würde, dass jede Etage mit Räumen über 1,40 Metern Höhe als Vollgeschoss gilt.
Das lese ich zum Erstenmal, und halte es auch für eine Fehlinterpretation.
 
tempusfugit

tempusfugit

Vielen Dank schon mal. Hier die Angaben im Bebauungsplan:
1729239668143.png

  • Art der baul. Nutzung (§ 9 Abs. I Baugesetzbuch): Allgemeine Wohngebiete (§ 4 Baunutzungsverordnung)
  • Bauweise (§ 9 Abs. I Baugesetzbuch): nur Einzelhäuser zulässig
  • Grundflächenzahl Grundflächenzahl (§ 19 Baunutzungsverordnung): 0,4
  • Zahl der Vollgeschosse (§ 20 Baunutzungsverordnung) als Höchstmaß: 1
  • Maximale Firsthöhe mit Bezugspunkt (§ 18 Baunutzungsverordnung): 38.00 m üNHN
Das Grundstück ist ca. 950m² groß und die Zugangsstraße hat ein Niveau va. ca. 28,25 m ü NHN, so dass ca. 5,75m Höhe möglich wären.
  • Die maximale Grundfläche von Einfamilienhäusern in den WA1 beträgt 200 m².
  • Die Überschreitungsmöglichkeiten der Grundflächenzahl für Nebenanlagen im Sinne des § 19 (4) Baunutzungsverordnung werden für alle WA1 ausgeschlossen.
  • Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Baugrundstücksflächen zulässig.
  • Für die Hauptgebäude in den Allgemeinen Wohngebieten WA1 wird eine Mindestdachneigung von 20 Grad festgesetzt.
  • In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 sind nur Einzelhäuser mit einer Wohnung zulässig.

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) schreibt:

§ 2 Begriffe
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

§ 89 Übergangsvorschriften
(2) Solange § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit § 2 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fort. Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen; die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind.

Zu Staffelgeschossen und dergleichen kann ich leider nichts finden und hinsichtlich der Galerieebene sind wir etwas ratlos...
 
Y

ypg

und dergleichen kann ich leider nichts finden und hinsichtlich der Galerieebene sind wir etwas ratlos...
Mein Verständnis: Die geplante Ebene wird kein Vollgeschoss werden, da die Räume keine Aufenthaltsräume nach BgbBO werden sondern eher eine gemütliche Zusatzebene.
Einen Absatz in einer Landesbauordnung muss man auch immer in Gänze lesen und nicht nur einen Satz betrachten.

Letztendlich bleibt Dir eh nur der Gang zum Architekten: der wird es Dir erklären und es so planen, dass Eure Wünsche mit dem entsprechenden Bebauungsplan und der Landesbauordnung konform gehen.
Ich sehe da keinen Ausschluss. Es gibt baurechtlich übrigens keine Galerie.
 
H

hanghaus2023

Vielen Dank schon mal. Hier die Angaben im Bebauungsplan:
Anhang anzeigen 88207
  • Art der baul. Nutzung (§ 9 Abs. I Baugesetzbuch): Allgemeine Wohngebiete (§ 4 Baunutzungsverordnung)
  • Bauweise (§ 9 Abs. I Baugesetzbuch): nur Einzelhäuser zulässig
  • Grundflächenzahl Grundflächenzahl (§ 19 Baunutzungsverordnung): 0,4
  • Zahl der Vollgeschosse (§ 20 Baunutzungsverordnung) als Höchstmaß: 1
  • Maximale Firsthöhe mit Bezugspunkt (§ 18 Baunutzungsverordnung): 38.00 m üNHN
Was denn nun 38 oder 34 m?

Ich habe mal die 2 m Linie eingezeichnet. Da hast ja kaum Stehhöhe.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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