K
Kokolores
Hallo zusammen,
wir sind aktuell dabei, unseren Bebauungsplan zu durchforsten, und fühlen uns ein wenig verloren. Unser Grundstück liegt an einem abfallenden Hang, von der Straße aus gesehen.
Unser Ziel wäre folgendes:
• Ein Hanggeschoss, das von der Straße aus nicht sichtbar ist, aber zur Gartenseite hin als Wohnraum genutzt wird.
• Darüber ein Vollgeschoss (EG) mit ca. 3 m Höhe.
• Darüber ein Obergeschoss (OG) mit Satteldach (25 Grad Neigung). Die Decke des OG soll direkt das Dach sein, also ohne zusätzlichen Dachboden.
Im Bebauungsplan von 1977 stehen folgende Vorgaben:
1. Dachaufbauten sind allgemein unzulässig.
2. Für freistehende Garagen sind nur Flachdächer zulässig.
3. Walmdächer sind nur bei eingeschossiger Bauweise erlaubt.
4. Die Höhe der Gebäudeaußenwände (gemessen vom Schnitt der Außenwand mit der Dachhaut über festgesetztem Gelände) darf bei:
• 1-geschossiger Bauweise bergseits 3,5 m nicht überschreiten,
• 2-geschossiger Bauweise 6,0 m nicht überschreiten.
5. Zulässige Vollgeschosse: 1 + 1 Untergeschoss (1+1U).
6. Dachform: Satteldach (25–33 Grad Neigung).
Jetzt zu meiner Frage:
Verstehe ich es richtig, dass bei zweigeschossiger Bauweise die Außenwandhöhe (EG + OG) bergseitig maximal 6 m betragen darf und dass darüber hinaus dann noch das Satteldach kommt, also die Firsthöhe über den 6 m liegen darf? Oder ist ein OG bei einem Hanggeschoss gar nicht mehr erlaubt, weil das Hanggeschoss als Vollgeschoss zählt?
Falls ich Begriffe falsch nutze, tut mir das leid – ich bin absoluter Neuling auf diesem Gebiet. Ich freue mich über jede Hilfe!
Vielen Dank vorab!
wir sind aktuell dabei, unseren Bebauungsplan zu durchforsten, und fühlen uns ein wenig verloren. Unser Grundstück liegt an einem abfallenden Hang, von der Straße aus gesehen.
Unser Ziel wäre folgendes:
• Ein Hanggeschoss, das von der Straße aus nicht sichtbar ist, aber zur Gartenseite hin als Wohnraum genutzt wird.
• Darüber ein Vollgeschoss (EG) mit ca. 3 m Höhe.
• Darüber ein Obergeschoss (OG) mit Satteldach (25 Grad Neigung). Die Decke des OG soll direkt das Dach sein, also ohne zusätzlichen Dachboden.
Im Bebauungsplan von 1977 stehen folgende Vorgaben:
1. Dachaufbauten sind allgemein unzulässig.
2. Für freistehende Garagen sind nur Flachdächer zulässig.
3. Walmdächer sind nur bei eingeschossiger Bauweise erlaubt.
4. Die Höhe der Gebäudeaußenwände (gemessen vom Schnitt der Außenwand mit der Dachhaut über festgesetztem Gelände) darf bei:
• 1-geschossiger Bauweise bergseits 3,5 m nicht überschreiten,
• 2-geschossiger Bauweise 6,0 m nicht überschreiten.
5. Zulässige Vollgeschosse: 1 + 1 Untergeschoss (1+1U).
6. Dachform: Satteldach (25–33 Grad Neigung).
Jetzt zu meiner Frage:
Verstehe ich es richtig, dass bei zweigeschossiger Bauweise die Außenwandhöhe (EG + OG) bergseitig maximal 6 m betragen darf und dass darüber hinaus dann noch das Satteldach kommt, also die Firsthöhe über den 6 m liegen darf? Oder ist ein OG bei einem Hanggeschoss gar nicht mehr erlaubt, weil das Hanggeschoss als Vollgeschoss zählt?
Falls ich Begriffe falsch nutze, tut mir das leid – ich bin absoluter Neuling auf diesem Gebiet. Ich freue mich über jede Hilfe!
Vielen Dank vorab!