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-Malte-
Hallo zusammen,
wir interessieren uns für ein städtisches Baugebiet, welches voraussichtlich in den nächsten Monaten in die Vermarktung geht. Im rechtskräftigen Bebauungsplan gibt es eine Festsetzung zur Dachneigung, die u.a. Pultdächer erlaubt. Der genaue Wortlaut:
Doch dabei stellt sich uns die Frage: Wie ist ein Pultdach rechtlich in NRW definiert? Ist damit einzig ein - nach meinem Verständnis -- "klassisches Pultdach" erlaubt, welches nur eine Dachfläche hat, die sich über das komplette Haus zieht? Oder sind auch "versetzte Pultdächer" erlaubt, bei denen es zwei gegenläufige Dachflächen gibt?
Viele Grüße
Malte
wir interessieren uns für ein städtisches Baugebiet, welches voraussichtlich in den nächsten Monaten in die Vermarktung geht. Im rechtskräftigen Bebauungsplan gibt es eine Festsetzung zur Dachneigung, die u.a. Pultdächer erlaubt. Der genaue Wortlaut:
Weitere Ausführungen gibt es dazu nicht und auch in der Begründung zum Bebauungsplan taucht das Thema nicht auf (für Interessierte: "Bebauungsplan 8-23 Loikumer Weg, Bocholt" über Google liefert die vollständigen Pläne). Da wir keine Freunde von Flachdächern sind, wäre eine Bebauung mit Pultdach interessant.F 9 Dachneigung
Über dem II. bzw. III. Vollgeschoss sind Flachdächer oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 22° bis 30° zulässig.
Alternativ sind Staffelgeschosse mit einem Flachdach oder einem flach geneigten Dach bis 16° zulässig, Garagen, Carports
und Nebenanlagen nach §§ 12 und 14 Baunutzungsverordnung sind nur mit einem Flachdach zulässig.
Doch dabei stellt sich uns die Frage: Wie ist ein Pultdach rechtlich in NRW definiert? Ist damit einzig ein - nach meinem Verständnis -- "klassisches Pultdach" erlaubt, welches nur eine Dachfläche hat, die sich über das komplette Haus zieht? Oder sind auch "versetzte Pultdächer" erlaubt, bei denen es zwei gegenläufige Dachflächen gibt?
Viele Grüße
Malte