Ob eine Vereinbarung zulässig oder unzulässig ist, mögen Juristen entscheiden. Das ist nämlich eine Rechtsfrage!
Richtig ist allerdings, dass -soweit ein Produktdatenblatt vor dem Kauf ausgehändigt wurde- diese lochartigen Erscheinungsbilder das Produkt charakterisieren.
Richtig ist damit zwangsläufig auch, dass der Endverbraucher die Bedingungen auch akzeptierte.
Und das heißt wiederum, dass eine beabsichtigte Mängelrüge ins Leere laufen wird, laufen muss.
Deshalb mein Rat: seine Energie sparen und gezielt dort einsetzen, wo Erfolg zu erwarten ist.
und das ist in Eigenbeauftragung die Beseitigung der Merkmale mittels eines farbidentisch auf die Parkettoberfläche abgestellten Hartwachses.
Damit dürfte die Frage von "11ant" beantwortet sein?