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AndreasWt
Hallo Leute,
Es geht um ein Bauvorhaben in Schleswig-Holstein, Raum Schleswig-Flensburg und da habe ich in unserem Bebauungsplan folgenden Abschnitt entdeckt.
Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen, Stellplätze und Einfriedungen
§92 (1) 3 Landesbauordnung
8.1...
8.2 In allen Teilgebieten sind Einfriedungen entlang der öffentlichen Erschließungsflächen als maximal 1,20 m hohe Hecken oder als Friesenwälle zulässig. Grundstücksseitig dürfen Draht- oder Metallgitterzäune bis maximal 1,00 m Höhe vorgesetzt werden.
Was bedeutet es im Klartext? Habe ich das richtig verstanden, dass ich auf keine Art und Weise einen Sichtschutz errichten kann? Gibt es da irgendwelche Gesetzeslücken?
Ich meine, mann kann sich ja nicht mal in ruhe, im Sommer, im Garten sonnen ohne dabei man von allen Seiten gesehen zu werden.
Habe irgendwo gelesen, dass "Lebende Einfriedungen" genehmigungsfrei sind, stimmt das?
Schöne Grüße
Es geht um ein Bauvorhaben in Schleswig-Holstein, Raum Schleswig-Flensburg und da habe ich in unserem Bebauungsplan folgenden Abschnitt entdeckt.
Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen, Stellplätze und Einfriedungen
§92 (1) 3 Landesbauordnung
8.1...
8.2 In allen Teilgebieten sind Einfriedungen entlang der öffentlichen Erschließungsflächen als maximal 1,20 m hohe Hecken oder als Friesenwälle zulässig. Grundstücksseitig dürfen Draht- oder Metallgitterzäune bis maximal 1,00 m Höhe vorgesetzt werden.
Was bedeutet es im Klartext? Habe ich das richtig verstanden, dass ich auf keine Art und Weise einen Sichtschutz errichten kann? Gibt es da irgendwelche Gesetzeslücken?
Ich meine, mann kann sich ja nicht mal in ruhe, im Sommer, im Garten sonnen ohne dabei man von allen Seiten gesehen zu werden.
Habe irgendwo gelesen, dass "Lebende Einfriedungen" genehmigungsfrei sind, stimmt das?
Schöne Grüße