Hallo,
Deiner Aussage entnehme ich, dass die Gauben in der Abstandsflächenberechnung berücksichtigt werden müssen.
Nein, sie muß
nicht berücksichtigt werden, da sie ja offenbar das erlaubte Höchstmaß von 5.00 m gerade
nicht überschreitet. Es sein denn, in eurem Bebauungsplan sind andere Feststellungen getroffen worden.
Wie sieht es mit dem Wintergarten aus? Und müssen sie bei der Fassadenhöhe berücksichtigt werden? Dies darf Max. 6 m betragen.
Das weiß ich nicht, da ich noch nicht einmal weiß, was Du mit "Wintergarten" meinst; so, wie Du es beschreibst, ist es eher ein Zwerchhaus, dessen Dachfläche in das reguläre Dach übergeht.
In vielen B-Plänen findet sich ein Zusatz, bis zu welcher Tiefe Wintergärten (als echte Wintergärten aus Glas) oder aber Erker und Zwerchhäuser das Baufenster überschreiten dürfen.
Mein Nachbar ist "mitteilungs- aber nicht gesprächsbereit" was uns stutzig macht.
Auch, wenn es seltsam klingen mag: beste Voraussetzungen für Dich, denn er "will" ja etwas von Dir und nicht umgekehrt. Hier hat Frank Recht
Noch ne Frage:
im Bebauungsplan steht: Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß = 2
wie ist das denn zu interpretieren: Max. 2 Vollgeschosse und dann "Schluss" oder Max. 2 Vollgeschosse + Dach xy?
2 Vollgeschosse + Dach analog der erlaubten Firsthöhe und Dachneigung.
Liebe Grüsse, Bauexperte