Musketier
Während das Erbbaurecht (i.d.R. 99 Jahre) läuft, ist das Eigentum am Haus eben nicht beim Grundstückseigentümer. Erst danach verbinden sich Haus und Grundstück zu einer Einheit. Wenn dem nicht so wäre, könnte der Hausbauer kein Darlehen beantragen, da er der Bank keine Sicherheiten bieten könnte.Das Eigentum am Haus wird nachgewiesen durch das Grundbuch. Im Grundbuch gibts aber nur Grundstücke und keine Häuser! Nach Ende der Laufzeit der Erbpacht gehört das Haus dem Verpächter (gibt zwar eine Entschädigung, die muß aber nur 2/3 des Marktwerts des Hauses betragen, welcher bei einem älteren Haus gut und gern gegen Null geht)! Oder schreiben Notare auch nur Stuss?
Lies einfach das Merkblatt in deinem Link richtig:
Nach der Regelung des Gesetzes ist ein Erbbaurecht (vereinfacht ausgedrückt) das Recht, auf einem (fremden) Grundstück ein Bauwerk zu haben. Eigentum am Grundstück und Eigentum am Bauwerk (z.B. Wohngebäude und Garage) fallen also auseinander. Dies gilt auch, wenn das Erbbaurecht bezogen auf ein bereits errichtetes Gebäude bestellt wird. Damit wird von dem Grundsatz des deutschen Rechts, dass dem Eigentümer von Grund und Boden stets auch
all das gehört, was auf seinem Grund gebaut ist - die sog. wesentlichen Bestandteile - , abgewichen.
Im Kern kann der Erbbauberechtigte (Erbbaurechtsnehmer) - von gewissen Einschränkungen abgesehen - mit seinem „fiktiven“ Grundstück mit Gebäude für die gesamte Dauer des Erbbaurechts ebenso verfahren wie ein Grundstückseigentümer. Insbesondere kann das Erbbaurecht belastet werden, es kann verkauft und vererbt werden.