Hallo,
Ich habe auch ein Gerichtsurteil gefunden, in welchem sinngemäß drinsteht, dass die Traufhöhe nirgendwo per Gesetz definiert ist.
Ich nehme an, Du meinst OVG NRW Urteil vom 03.05.10? Wenn dem so sein sollte, bezieht sich die Kommentierung des Urteils auf die fehlende Angabe zur Traufhöhe im Bebauungsplan. Deshalb steht dort:
**"
Der Begriff der Traufhöhe ist im Bebauungsplan nicht definiert und auch gesetzlich nicht determiniert. Er bedarf daher der Auslegung. Danach ist unter Traufhöhe der Abstand zwischen natürlicher oder sonst verbindlich festgelegter Geländeoberfläche und der Schnittkante des aufgehenden Mauerwerks mit der Außenfläche der Dachhaut zu verstehen. Gemeint ist damit die Höhe des Dachansatzes. Dabei ist nicht auf jeden beliebigen Schnittpunkt eines Daches mit der Außenseite des aufgehenden Mauerwerks abzustellen. Anzusetzen ist vielmehr an der unteren Kante der maßgeblichen Dachaußenfläche, von der - bei geneigten Dachflächen - das Regenwasser abtropft."
PS: ich halte den letzten Satz nicht für besonders gelungen formuliert.
Richtig ist dagegen, daß in der überwiegenden Mehrheit der Bebauungspläne Angaben zu maximalen Trauf- bzw. Firsthöhen zu finden sind. In den Fällen, in welchen ein Gestaltungshandbuch (imho nur bei kommunal zu verkaufenden Grundstücken, also Neubaugebiete) ausgegeben wird, findet sich der Rechenweg der Traufe bzw. zum First.
Ich habe mir gerade einen der letzten Bebauungspläne (Kerpen) herausgesucht, welchen wir beachten mußten. Da findet sich unter dem Punkt "Maß der baulichen Nutzung" auch kein Rechenweg, sondern lediglich die numerische Wiederholung der Maximalangaben. In den dazugehörigen textl. Festsetzungen steht lediglich:
- Die Trauf- bzw. Firsthöhen sind über einen Bezugspunkt festgesetzt.
Anm.: Die jeweiligen grundstücksbezogenen Bezugspunkte werden in einem Höhenkataster benannt, welches verbindlicher Bestandteil dieses Bebauungsplanes ist. Bezugshöhe ist jeweils die für jedes Grundstück festgesetzte Endausbauhöhe der Erschließungsstraße.
Das widerspricht schon mal der Aussage von Bauexperte, dass das bundesweit gleich ist.
Über die Bewertung von Bauunterlagen komme ich zu diesem Schluss; ich habe alle Bundesländer durch Bisher findet sich in allen, mir zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Grundstück der annähernd gleiche Wortlaut, daß unter Traufe der virtuelle Schnittpunkt des aufgehenden Mauerwerks mit der Außenfläche der Dachhaut zu verstehen ist.
Es gibt Ausnahmen dergestalt, daß straßenseits die vorgeschriebene Traufe einzuhalten ist, rückwärtig aber der Drempel höher ausgebildet werden kann. Dies habe ich allerdings bisher nur in den Fällen erlebt, da nach § 34 gebaut werden konnte.
Beim, von Yvonne, geposteten Beispiel meine ich immer noch, daß beide Traufseiten identisch hoch sind; der Mix aus Verblender und Putz kann allerdings täuschen. Klarheit würde wahrscheinlich nur ein Bild der gegenüberliegenden Giebelseite bringen, da die Dachabschleppung an dieser Seite nach vorne offen gestaltet wurde.
**Zitat aus der Kommentierung zum Urteil Az.: 7 A 1942//08 OVG NRW
Liebe Grüsse, Bauexperte