B
Bobinho
Hallo zusammen,
wir haben ein Grundstück in Aussicht, welches uns sehr gut gefällt.
Allerdings weist dieses Grundstück einen - sagen wir mal - etwas komplizierten Geländeverlauf auf. Ein entsprechender Lageplan inkl. Höhenpunkte anbei.
Im Bebauungsplan ist die maximale Traufhöhe, Firsthöhe und Oberkante Fertigfußboden-EG vorgegeben.
Wie ist der Bezugspunkt zu verstehen? Ist dies wirklich der mittlere Höhenpunkt im mit Baufenster, also ca. 290,09m? Kann man das anders interpretieren?
Wörtlich heisst es:
4.1 Höhe baulicher Anlagen
Die Höhe der baulichen Anlagen wird wie folgt begrenzt:
Eine Zweigeschossigkeit ist bei Zelt- und Pultdächern zulässig. Die Firsthöhe wird beim Zeltdach auf Max. 9,0 m die TH
auf Max. 5,5 m beschränkt. Beim Pultdach wird die FH auf Max. 8,5 m und die TH auf Max. 5 m über dem Bezugspunkt
beschränkt.
Satteldächer sind auf eine Eingeschossigkeit beschränkt. Hier ist eine Firsthöhe von Max. 8,5 m und eine Traufhöhe von
Max. 5 m zulässig.
Bei den Hausgruppen ist die Firsthöhe auf Max. 8,5 m und die Traufhöhe auf Max. 5 m beschränkt.
In den Baugebieten können höhere Traufhöhen zugelassen werden, wenn sie bei einem durch Vor- und Rücksprünge
gegliederten Grundriss eines Gebäudes im Bereich von Rücksprüngen entstehen. Ihre Länge wird auf Max. ein Drittel
der betroffenen Gebäudeseite begrenzt.
Die maximale Fußbodenhöhe des Erdgeschosses (Oberkante Fertigfußboden-EG) ist nur im Bereich von 0,20 m bis maximal 0,50 m über
Bezugspunkt zulässig.
Als Bezugspunkt für die Ermittlung der festgesetzten Höhen wird der Mittelpunkt der überbaubaren Grundstücksfläche
je Grundstück bezogen auf das natürliche Gelände festgesetzt.
Da sowohl der Höhenunterschied zum linken Grundstück als auch der Höhenunterschied zur Straße mMn zu hoch sind, schwebt uns eine Aufschüttung vor. Von links nach rechts stelle ich mir dann eine Art Terrassierung vor, siehe Anlage Geländeschnitt (es geht um G2, links vorher, rechts nachher). Dieser berücksichtigt nicht das Gefälle von der Straße.
Wäre eine solche Aufschüttung möglich?
Falls lt. Bebauungsplan nein, könnte man sich davon für das konkrete Grundstück befreien lassen? Wie wäre das Vorgehen hierfür? (Idealerweise hätte ich eine entsprechende Bestätigung vor dem Kauf). Entscheidet sowas ausschließlich das Bauamt oder Anwohner ein Mitspracherecht? Gegenüber wohnt ein Anwalt, dem seine Aussicht sehr wichtig ist und der ein flaches Gebäude definitiv bevorzugen würde...
Besten Dank im voraus und viele Grüße
Bo
wir haben ein Grundstück in Aussicht, welches uns sehr gut gefällt.
Allerdings weist dieses Grundstück einen - sagen wir mal - etwas komplizierten Geländeverlauf auf. Ein entsprechender Lageplan inkl. Höhenpunkte anbei.
Im Bebauungsplan ist die maximale Traufhöhe, Firsthöhe und Oberkante Fertigfußboden-EG vorgegeben.
Wie ist der Bezugspunkt zu verstehen? Ist dies wirklich der mittlere Höhenpunkt im mit Baufenster, also ca. 290,09m? Kann man das anders interpretieren?
Wörtlich heisst es:
4.1 Höhe baulicher Anlagen
Die Höhe der baulichen Anlagen wird wie folgt begrenzt:
Eine Zweigeschossigkeit ist bei Zelt- und Pultdächern zulässig. Die Firsthöhe wird beim Zeltdach auf Max. 9,0 m die TH
auf Max. 5,5 m beschränkt. Beim Pultdach wird die FH auf Max. 8,5 m und die TH auf Max. 5 m über dem Bezugspunkt
beschränkt.
Satteldächer sind auf eine Eingeschossigkeit beschränkt. Hier ist eine Firsthöhe von Max. 8,5 m und eine Traufhöhe von
Max. 5 m zulässig.
Bei den Hausgruppen ist die Firsthöhe auf Max. 8,5 m und die Traufhöhe auf Max. 5 m beschränkt.
In den Baugebieten können höhere Traufhöhen zugelassen werden, wenn sie bei einem durch Vor- und Rücksprünge
gegliederten Grundriss eines Gebäudes im Bereich von Rücksprüngen entstehen. Ihre Länge wird auf Max. ein Drittel
der betroffenen Gebäudeseite begrenzt.
Die maximale Fußbodenhöhe des Erdgeschosses (Oberkante Fertigfußboden-EG) ist nur im Bereich von 0,20 m bis maximal 0,50 m über
Bezugspunkt zulässig.
Als Bezugspunkt für die Ermittlung der festgesetzten Höhen wird der Mittelpunkt der überbaubaren Grundstücksfläche
je Grundstück bezogen auf das natürliche Gelände festgesetzt.
Da sowohl der Höhenunterschied zum linken Grundstück als auch der Höhenunterschied zur Straße mMn zu hoch sind, schwebt uns eine Aufschüttung vor. Von links nach rechts stelle ich mir dann eine Art Terrassierung vor, siehe Anlage Geländeschnitt (es geht um G2, links vorher, rechts nachher). Dieser berücksichtigt nicht das Gefälle von der Straße.
Wäre eine solche Aufschüttung möglich?
Falls lt. Bebauungsplan nein, könnte man sich davon für das konkrete Grundstück befreien lassen? Wie wäre das Vorgehen hierfür? (Idealerweise hätte ich eine entsprechende Bestätigung vor dem Kauf). Entscheidet sowas ausschließlich das Bauamt oder Anwohner ein Mitspracherecht? Gegenüber wohnt ein Anwalt, dem seine Aussicht sehr wichtig ist und der ein flaches Gebäude definitiv bevorzugen würde...
Besten Dank im voraus und viele Grüße
Bo