Notar Vertragänderung des Wegerecht

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N

nordanney

kam das Bauamt an, das wir (das hintere Grundstück) was noch entsteht, nur ein 2m Wegerecht für Leitung und gehen bekommen.
Wie kann es sein, dass das Bauamt Euer notariell eingetragenes Recht verändert? Das geht doch nur, wenn die Dienstbarkeit auch notariell geändert wird. Seid Ihr als Berechtigte und die Nachbarn vorne noch einmal beim Notar gewesen? Du kannst zwischen belastetem und berechtigtem Grundstück eintragen, was Du willst. Da kann das Bauamt sich im Kreis drehen oder sonst was machen. Wenn Du ein 3m breites Wegerecht vereinbarst, dann sind es auch drei Meter.
Ich verstehe noch immer nicht, was genau passiert.
 
Tarnari

Tarnari

Wie kann es sein, dass das Bauamt Euer notariell eingetragenes Recht verändert? Das geht doch nur, wenn die Dienstbarkeit auch notariell geändert wird. Seid Ihr als Berechtigte und die Nachbarn vorne noch einmal beim Notar gewesen? Du kannst zwischen belastetem und berechtigtem Grundstück eintragen, was Du willst. Da kann das Bauamt sich im Kreis drehen oder sonst was machen. Wenn Du ein 3m breites Wegerecht vereinbarst, dann sind es auch drei Meter.
Ich verstehe noch immer nicht, was genau passiert.
Genau das meine ich. Das Bauamt hat da meines Wissens null Handhabe.
Wer hat denn das Grundstück verkauft und wem was beim Verkauf im Grundbuch zugesichert?
 
Tolentino

Tolentino

Das finde ich Interessant, da ich in einer sehr ähnlichen Konstellation, der Käufer des vorderen, damit dienenden Grundstücks bin. Auch 3m Streifen. Bei uns ist allerdings noch keine seltsame Meldung vom Bauamt gekommen.
Darf ich fragen, wie lange nach der Umschreibung des Grundbuchs das kam?

Könnte es sich einfach um einen Tippfehler handeln?
 
E

Escroda

Ich verstehe noch immer nicht, was genau passiert.
Ich denke, Du hast die Ursache der Verwirrung in #3 bereits erfasst. Leider beantwortet der TE Deine Fragen nicht. Auch sind die Fakten nicht ganz stimmig.

Meine Vermutung: Der TE möchte eine Teilfläche eines Grundstücks erwerben. Da das Grundstück bebaut ist, ist eine Teilungsgenehmigung von der Baugenehmigungsbehörde erforderlich. Die wird nur erteilt, wenn eine Baulast auf dem anderen Teilstück eingetragen wird. Da keine Anforderungen an den Rettungsweg gestellt werden - Erreichbarkeit durch Drehleiterfahrzeug oder großes Löschfahrzeug - ist bauordnungsrechtlich kein Fahrrecht notwendig. Die öffentlich-rechtliche Sicherung durch Baulast beschränkt sich daher auf das notwendige Geh- und Leitungsrecht. Mit der Eintragung hat der TE nichts zu tun, weil er noch nicht Eigentümer ist.
Die Belastungen und Begünstigungen aus der öffentlich-rechtlichen Baulast haben keinen Einfluss auf die privatrechtlichen Vereinbarungen, die im Grundbuch gesichert sind.
Wie kann es sein, dass das Bauamt Euer notariell eingetragenes Recht verändert?
Das hat der TE so ja nicht geschrieben und wenn er das so verstanden hat, dann hat er es sicher falsch verstanden.
Da kann das Bauamt sich im Kreis drehen oder sonst was machen.
Das Bauamt verlangt genau die Baulasten, die zur Heilung der baurechtswidrigen Zustände notwendig sind. Die privatrechtlichen Vereinbarungen sind denen egal. Baulasteintragungen und Grundbucheintragungen haben nichts miteinander zu tun, es sei denn, der Eigentümer des belasteten Grundstücks verweigert die Eintragung einer Baulast, obwohl eine gleichlautende Eintragung im Grundbuch besteht. Dann ist die Eintragung der Baulast einklagbar.
Bei uns ist allerdings noch keine seltsame Meldung vom Bauamt gekommen.
Dann hat der Eigentümer des hinteren Grundstücks vermutlich noch keinen Bauantrag gestellt.
 
Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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